II. Einführun gs⸗Edikt. 15
ſchreibereirechte und die den Staatsſchreibern nach dem Code Napoleon zugewieſenen Geſchäfte zu. Die Scribenten und Theilungskommiſſarien können nur im Namen und aus Auftrag ihrer Prinzipalen Staats⸗ ſchreibereigeſchäfte verrichten.
Ausnahmsweiſe verbleiben den jetzt beſtehenden Notarien, ſofern ſie nicht in Unſern oder Unſerer Standesherren und Grundherren, auch ſtäd⸗ tiſchen Dienſten ſtehen, diejenigen Geſchäfte, die ihnen bisher nach der im Regierungsblatt Nr. 30 von 1806 publizirten Notariatsordnung zu be⸗ ſorgen zugeſtanden haben.
Die Reviſoratsinſtruktion, welche demnächſt herauskommen wird, enthält die näheren Vorſchriften über alle dieſe Geſchäfte, ſowie über jene der Staatsſchreiber.
8) Die Trauſcheine werden in bisheriger Art von den Aemtern und rückſichtlich der Militärperſonen von der Militärbehörde ausgefertigt. Die Stellen, welche ſie ertheilen, haben zuvor über alle Staatshinderniſſe, die durch Befragung der nächſten Verwandten und Pfleger zu erforſchen ſind, oder ihnen ſonſt bekannt werden, Erkundigungen einzuziehen und ſich zu überzeugen, daß deren keine vorhanden oder dieſelben beſeitigt ſeien. Staatshinderniß iſt ein jedes, wegen deſſen Daſein der Kronan⸗ anwalt zur Anfechtung einer Ehe oder zu Antragung auf Strafe aufge⸗ fordert wird, Art. 175a., 184, 189a. 228a., 298 a. Darunter gehört auch der Mangel eines Heimathsortes im Lande für verlobte Unterthanen.
Die Aufgebote geſchehen durch die competenten Pfarreien. Die Pfarrer werden durch die Trauſcheine dazu legitimirt. Sie verrichten die Trauung.
Die Einſprachen gegen eheliche Verbindungen ſind, nach der Wahl des Einſprechenden, bei einer der Stellen, welche die Trauſcheine ertheilt haben, oder auch bei der Beamtung anzubringen, wohin der künftige Wohnort der Verlobten gehört. Die Stelle, wo die Einſprache geſchieht, benachrichtigt ſogleich diejenigen Pfarreien, die zu Verrichtung der Trauung befugt ſind, davon, und beſorgt ihre Erledigung im polizeilichen Wege. Die Berufungen von ihren Entſchließungen gehen an die Kreisdirektorien. Die Ortspfarrer ſollen, wenn ſie durch das einſchlägige Amt oder von einer Parthie von gemachten Einſprachen gegen eine Ehe benachrichtigt werden, die Trauung nicht eher verrichten, als bis die Erledigung hier⸗ von durch das Amt bekannt gemacht wird, ſonſt verfallen ſie in die im Artikel 68 geordnete Strafe, nebſt Leiſtung der Entſchädigung.
8 Aufgehoben:§ 101 d. alleg. Geſ. v.(abgedruckt zu d. L. R. S. 165 ff.). 21. Dez. 1869, die Beurkundungen des ronanwalt. G. E 84. bürgerl. Standes und die Förmlichkeiten„Einſprachen“— vergl.§§ 76 bis
bei Schließung der Ehen betr. 86 d. alleg Geſ. Vergl. die 88 65— 94 jenes Geſetzes


