Druckschrift 
Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
Seite
14
Einzelbild herunterladen

14 II. Einführungs⸗Edikt.

4) Für einſtweilen noch ſuspendirt erklären Wir die Beſtellung der Kronanwälte.

5) An die Stelle des Familienraths treten, da Wir die in Unſern Landen bisher beſtandene Pflegſchaftsordnung noch nicht aufzuheben ge⸗ denken, in den Fällen der Art. 160. 174. 175. die Pfleger; in den Fällen der Art. 361. 457. 458. 461 468. 483 und 2143. die Nr. 19 be⸗ merkten Perſonen; in dem Falle des Art. 2144 die den Ehefrauen zu beſtellenden Beiſtände; in dem Falle der Art. 454 und 455 die Amts⸗ reviſorate; endlich in den Fällen der Art. 395, 457, 458, 478 und 483 die vorgeſetzten polizeilichen Obrigkeiten.

Die Anordnung des Waiſenrichteramtes iſt in allen jenen Theilen Unſerer Lande, wo ſie noch nicht exiſtiren ſollte, ohne Aufenthalt einzu⸗ führen.

6) Als Beamte des bürgerlichen Standes zu Führung der Standes⸗ bücher werden die Pfarrer ſämmtlicher chriſtlichen Confeſſionen in ihren Sprengeln, ſowie bei den Juden die Rabbinen hiermit ernannt; und wird ſich hiermit in Anſehung der von ihnen zu führenden Kirchenbücher ſowohl als der von den Raths- und Gerichtsſchreibereien zu haltenden Bürgerbücher auf die als Beilage des gegenwärtigen Edikts erſcheinende beſondere Inſtruktion berufen.

7) Als Staatsſchreiber erklären Wir Unſere Amtsreviſoren. Ihnen und den dermalen beſtehenden Stadt⸗ und Rathsſchreibern, auch Amts⸗ kommiſſarien, ſowie ſie bisher dazu berechtigt waren, ſtehen die Staats⸗

4)Kronanwälte die Staats⸗ Nr. 18, vergl. mit Proc.⸗O.§§ 1038, anwaltſchaft iſt eingeführt 1047, 1050, 1052.

a) in d. Verwaltungd. freiwill. 5) Aufgehoben:§ 81 d. Geſ. vom Gerichtsbarkeit bei 28. Mai 1864 R. B. Nr. 21 über Ver⸗

a) Geſuchen um Zulaſſung der Ehe⸗ waltung d. freiwill. Gerichtsbarkeit.(An⸗ ſcheidung auf wechſelſeitige Ein⸗ hang).

willigung vergl. L. R. S. 275Familienrath vergl. Satz 405

bis 294 und die Noten zu den einzelnen citirten 6) Beſchlüſſen d. Amtsgerichts im Sätzen.

Familienrathe vergl. L. R. S.Waiſenrichteramtes das⸗

405 ſelbe beſteht auch jetzt noch:§8 16 u 64

r) für den Mündel abgeſchloſſenen Ver- d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über d. Verwal⸗ gleichen, wenn deren Gegenſtand den tung d. freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zuſtändigkeit der Kreisgerichte über das Notariat(Anhang). erforderlichen Werth erreicht vergl. 6) Aufgehoben: 8 101 d. Geſ. vom L. R. S. 467: 8§8 10, 14, 19, 25 d. 21 Dez. 1860(Geſ. u. V. O. Bl. 1869 Geſ. v. 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21 Nr. 40), die Beurkundungen des bürgerl. über d. Verwaltg. d. freiwilligen Gerichts⸗ Standes und die Förmlichkeiten bei barkeit u. d. Notariat(Anhang); Schließung der Ehen betr.

b) bei Eheſcheidungsklagen aus 7) Aufgehoben:§ 81 d. Geſ. vom beſtimmter Urſache vergl. L. R. 28. Mai 1864 über die Verwaltung der S. 245, 263 freiwilligen Gerichtsbarkeit und über das

e) bei Klagen auf Ungiltigkeit Notariat(Anhang). einer Ehe vergl. L. R. S. 180Staatsſchreiber vergl. L. R. § 42 d. Gerichtsverfaſſung R. B. 1864 S 1317.