Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
14
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Z e e Von dem Verluste der Civil-

Die Beraubung der Civilrechte erfolgt auk zwie- fache Art: 1.) wenn Jemand die Figenschaft eines Finlinders verliert, und 26) wenn er den bürger- lichen Tod erleidet. Nur für diesen letzteren Fall sind die Wirkungen einzeln angegeben, und dies veranlaſst Hrn Lass aulx) zu der Klage über Unbestimmtheit, da man mit beiden Fällen doch unmöglich gleiche Folgen verbinden könne, und, wenn man den ersten nach der Vorschrift des 1Iten Art. reguliren wollte, es immer noch unent- schieden bliebe, welche Gerechtsame demſenigen, welcher seinem Vaterlande entsagte, ohne ein neues zu erwerben, zukämen. Vielleicht stöſt auch Andern diese Bedenklichkeit auf, und es ist daher nicht überflülsig, darauf aufmerksdm zu ma- chen, dals nach dem 171en Art. die sämmtli- chen Bedingungen des Verlusts der Qualität eines Einländers den Fintritt desselben in gewisse Ver- hältnisse mit einem Fremden Lande voraus- setzen, mithin denselben als Angehörigen dieses Landes, und der Nation, mit der er in Verbin-

dung getreten ist, betrachten lassen. Erster

e) Capitis deminutio media der Römer; Thibaut I, 13. 1) LassaulX II, 6. S. 433.

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