506 1. Buch 1X. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛc.
Art. 514.» Das Verboth ohne Dazwiſchenkunft eines Bey⸗ „ſtandes etwas zu unternehmen, kann von denjenigen nach⸗ „geſucht werden, welche das Recht haben, auf Interdiction „anzutragen; ihr Geſuch muß auf dieſelbe Weiſe eingeleitet »und entſchieden werden.“
„Dieſes Verboth kann nur unter Beobachtung derſelben „Formalitäten wieder aufgehoben werden,«
Art. 515.» In Sachen, wo es um Fnterdietivn oder „gerichtliche Anordnung eines Beyſtandes ſich handelt, kann „weder in der erſten Inſtanz, noch auf eingelegte Appellation „ein Urtheil geſprochen werden, ohne das öffentliche Mini⸗ „ſterium in ſeinem Antrage zu vernehmen.«
erkannten Interdictionen von Rechts wegen ihre Kraft verlieren, und die Macht der ihnen angeordneten Curatoren aufhoͤre, und eaſſirte deßwegen ein Urtheil des Appellations⸗Hofes von Turin, welches das Gegentheil erkannt hatte Die Entſcheidungs⸗Gruͤnde waren folgende: 1) weil der Art. 489 nur diejenigen zu interdieiren erlaubt, die ſich gewöhnlich in einem Zuſtande von Gemüths⸗ ſchwäche, Wahnſinn, oder Raſerey befinden; weil 2) der Art. F13 die Familie bloß ermächtigt, dem Verſchwender einen Rath⸗ geber ernennen zu laſſen, ohne deſſen Beyſtand er ſich nicht ver⸗ gleichen, vor Gericht ſtehen, veräußern ꝛe. könne; weil 30) die Geſetze die den Stand der Perſonen beſtimmen und modifieiren, wenn ſie ihr Los verbeſſern, ſelbſt nach der Natur der Dinge, und wegen der Begünſtigung, die dem Stande der Perſonen ge⸗ buͤhrt, vom Tage ihrer Verkuͤndigung an ihre Anwenduug erhal⸗ ten müſſen, und folglich eine vorher als Verſchwender erklärte Perſon ſeit der Verklndigung des Geſetzbuches aufgehört hat, im Interdietions⸗Zuſtande zu ſeyn; weil endlich 4) die einiige Myodi⸗ ſication ſeines Standes nach dem Art I13 darin beſteht, daß ihm verbothen werden kann, Vergleiche zu ſchließen, vor Gericht zu ſtehen ꝛc. ohne Beyſtand eines Ra⸗ thes, der ihm vom Gerichte angeordnet wird; wo⸗ raus folgt, daß die Klagen, die er anzuſtellen hat, ihm zuſtehen, und von ihm unter dem Beyſtand dieſes Rathes angehoben wer⸗ den müſſen, und mithin niemand ſie in ſeiner Abweſenheit, und ohne ſein Vorwiſſen anſtellen koͤnne. Journ. d. Aud. de la Cour de Cassdt. 18o1. p. 374 u. f. B.
Ende des erſten Bandes⸗


