1. Buch. IX. Tit. Von der Volljährigkeit ꝛc. 497
Ausgaben, die im Gegentheile den Geld-Umlauf vermehren, und ein Verſchwender iſt bey weitem der Geſellſchaft nicht ſo ſchädlich, als ein Geitzhals, von deſſen Interdiction doch niemand ſpricht⸗
So ſchwer es nun an ſich iſt, ſetzten ſie hinzu, die Grenz⸗ linie zu beſtimmen, wo jemand wegen Verſchwendung intet⸗ dicirt zu werden verdiente, ſo wenig Beguͤnſtigung verdienen dagegen die Perſonen, denen man die Befugniß allenfalls einraͤumen wollte, auf dieſe Interdiction anzutragen⸗
Die Gattinn, die in keiner Güter⸗Gemeinſchaft mit ihrem Manne lebt, hat kein Intereſſe, die Verſchwendungen des⸗ ſelben zu verhindern; lebt ſie in Güter-Gemeinſchaft mit ihm, ſo hat ſie ein weniger gehäßiges Mittel, die Gefah⸗ ten, welche aus der Verſchwendung für ſie entſtehen kön⸗ nen, abzuwenden; ſie braucht ja nur eine Güter⸗Sepatation nachzuſuchen⸗
Kinder müſſen nicht zugelaſſen werden, dem Betragen ih⸗ res Vaters nachzuſpüren; die Achtung, die ſie ihm ſchuldig ſind, gebiethet ihnen Stillſchweigen⸗
Seiten⸗Verwandte! Was hat denn der Verſchwender gegen ſie für Pflichten? Das Geſetz ſelbſt erlaubt ihm ja, ſie alle zu enterben. Endlich würde aber auch dieſe Interdiction zu ſpät eintreffen; um ſie zu begründen, müßte doch der Ver⸗ ſchwender ſein Vermdgen durchgebracht haben, und wozu würde ihm dann die Interdiction aützen?
Ueberdieß iſt der Art. 400, der dem Tribunal erlaubt, demjenigen einen Rathgeber anzuordnen, den es nicht gerade zu interdiciren will, hinreichend, um die Wirkungen der Ver⸗ ſchwendung zu mäßigen, ohne daß es nothwendig iſt, den Verſchwender durch eine abſolute Interdiction zu brandmarken.
Auf dieſe Gründe antwortete man? a) der Art. 400 rede bloß von einer des Wahnſinnes beſchuldigten Perſon, die Tribunäle dürften folglich, ohne ihre Pflichten zu ver⸗
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