49⁵ 1. Buch. XI. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛc.
„hörung des kaiſerlichen Procurators von dem Gerichte be⸗ „ſtätigt worden iſt.“
Art.§12. Die Interdiction hört mit den Urſachen auf, „wodurch ſie veranlaßt worden iſt. Ihre Aufhebung wird „jedoch nur unter Beobachtung der Formalitäten erkannt, „die vorgeſchrieben ſind, um die Interdictivn zu bewirken, „und der Interdicirte kann erſt nach erfolgtem Urtheil, das „die Interdiction zurücknimmt, die Ausübung ſeiner Rechte „wieder antreten.“
Et tamdiu erunt ambo(furiosi et prodigi) in curatione, quamdii furiosus sanitatem, vel ille Sanos mores receperit. P. 1/ h de curat. furios.
Mit Recht hat man die Verfügung getroffen, daß die Interdiction nur unter Beobachtung der nehmlichen For⸗ malitäten, mit denen ſie erkannt worden, aufgehoben wer— den kann, um nicht durch einige Zwiſchenraume von Ver⸗ nunft irre geführt zu werden. Te Traité des minorités,
part. 2. P. 14
Drittes Capitel. Von dem gerichtlich angeordneten Beyſtande.
Der einem Verſchwender gerichtlich angeordnete Beyſtand iſt nichts anders, als eine gemilderte Interdiction deſſelben⸗
Mehrere Mitglieder des Rathes wollten von dieſer Inter⸗ diction durchaus nichts wiſſen; dieß iſt, ſagten ſie, ein Ein⸗ griff in das Eigenthum, welches in dem Rechte beſteht, ſeine Sache zu gebrauchen, und zu mißbrauchen.
Wann kann dann auch wohl, ſagten ſie weiter, je⸗ mand als ein Verſchwender erklart werden? Vielleicht dann, wenn er zweymahl ſo viel verzehrt, als er Einkünfte hat, wenn er ſie zu tollem Aufwand aller Art verwendet, wenn er ſchlechte Speculationen macht? Aber iſt denn nicht jeder Herr und Meiſter mit ſeinem Vermoͤgen zu machen, was ihm beliebt? Der Staat verliert ja doch nichts bey dieſen


