I. Buch. Kl. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛe. 455
ſchaft über einen Interdicirten länger als zehn Jahre zu „führen. Nach Umlauf dieſer Zeit kann der Vormund ver⸗ „langen, daß ein anderer an ſeine Stelle ernannt werde, „und dieſes darf ihm nicht verſagt werden.“
Aus dieſem Artikel ſieht man, daß der Sohn Curator ſeiner interdicirten Eltern ſeyn kann, wie dieſes auch in den TT. 1. und. de Curat. furios. verordnet iſt. Bey ei⸗ nem ſolchen Ungläcksfalle ſieht man nicht auf das, was ſchick⸗ lich iſt, ſondern auf die Zuneigung⸗
Schränkt übrigens das Geſetz die Dauer dieſer Verwaltung in Hinſicht fremder Perſonen auf zehn Jahre ein, ſo ſieht man leicht ein, daß der Grund hievon darin liege, weil ſie ſonſt kein Ende haben würde.
Art. 509.„Der Interdicirte wird in Hinſicht auf ſeine „Perſon und ſein Vermögen einem Minderjährigen gleichge⸗ „achtet: die Geſetze uͤber die Vormundſchaft der Minderjäh⸗ „rigen ſind auf die Vormundſchaft der Interdicuten anwendbar.“
Dieß ſtimmt mit den T/. 7. h de Curat. fur. und qB⸗ F. de adm. et peric. tut. uͤberein. In der F. 1. h de Curat. fur. iſt ausdruͤcklich entſchieden, daß der Interdicirte das nehmliche Privilegium hat, welches dem Minderjahrigen auf das Vermögen ſeines Vormundes zuſteht.
Art. 510.„Die Einkuͤnfte eines Interdicirten ſind we⸗ „ſentlich beſtimmt, um zur Erleichterung ſeines Schickſals „und Beſchleunigung ſeiner Wiedergeneſung verwendet zu „zu werden. Je nachdem ſeine Krankheit beſchaffen iſt, und „der Zuſtand ſeines Vermögens es leidet, kann der Famili— „enrath verordnen, daß er entweder in ſeiner Wohnung ge⸗ „pflegt, oder in ein Geneſungs⸗Haus oder ſelbſt in ein Spi⸗ „tal gebracht werde.“
Art. 511.„Wenn von der Verehlichung des Kindes ei⸗ „nes Interdicirten die Rede iſt, ſo ſoll der Brautſchatz, oder „was auf das kuͤnftige Erbtheil gegeben wird, nebſt den „übrigen Bedingungen des Ehe-Contractes durch ein Gutach⸗ „ten des Familienrathes beſtimmt werden, welches nach An⸗


