490 1. Buch. XI. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛe.
ſterium nicht bekümmern, es ſey dann, daß er keine Ver⸗ wandten habe, die für ihn dieſe Sorgfalt ausüben können.
Art. 402.„Jede Klage auf Interdiction wird bey dem „Gerichte der erſten Inſtanz angebracht.“
Art. 493.„Die Thatſachen, woraus man auf Gemüths⸗ „Schwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey ſchließt, ſollen ſchrift⸗ „lich articulirt werden. Diejenigen, welche die Interdiction „nachſuchen, müſſen die Zeugen vorführen, und die ſchrift⸗ „lichen Beweiſe vorlegen.“
Art. 404.„Das Gericht befiehlt hierauf, daß der Fa⸗ „milienrath, der auf die Weiſe gebildet wird, die unter dem „Titel über die Winderjohrigkeit, Vormundſchaft und „Emancipation 2. Cap. 4. Abſchnitt beſtimmt iſt, uͤber den „Zuſtand desjenigen, auf deſſen Interdictiou angetragen wird, „ſeine Meinung eröffne.
Art. 405.„Diejenigen, welche auf Interdiction ange⸗ „tragen haben, können bey dem Familienrathe als Mitglie⸗ „der deſſelben nicht auftreten. Der Ehegatte oder die Ehe⸗ „gattinn und die Kinder desjenigen, deſſen Interdiction nach⸗ „geſucht wird, duͤrfen jedoch zu demſelben zugelaſſen werden; „ihre Stimme wird aber dabey nicht mitgezählt.“
Art. 496.„Das Gericht, nachdem es das Gutachten „des Familienrathes erhalten hat, ſoll den Beklagten in dem „Berathſchlagungs⸗Zimmer über die an ihn zu richtenden Fra⸗ „gen vernehmen; kann er ſich dort nicht einfinden, ſo läßt „es ihn durch einen hiezu committirten Richter in Beyſeyn „des Gerichtsſchreibers in ſeiner Wohnung vernehmen. In „jedem Falle muß der kaiſerliche Procurator dem Verhöre „beywohnen.“
t⸗ 407.„Nach dem erſten Verhdre ernennt das Ge⸗ „richt den Umſtänden nach einen proviſoriſchen Verwalter, „der für die Perſon und das Vermögen des Beklagten Sorge „zu tragen hat⸗“


