485 I. Buch. Xl. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit ꝛc.
Nach unſerem Artikel ſoll dem Schwachſinnigen, oder Ra⸗ ſenden die Verwaltung ſeines Vermögens entzogen werden, wenn er auch ſchon zu Zeiten ganz vernünftig ſeyn ſollte. In der P. 6. Cod. de Curat. furios. hingegen heißt es, der einem Raſenden, der zu Zeiten vernünftig iſt, angeordnete Curator ſey zwar auf Lebenslang dieſes Individuums ernannt, sedper intervalla perfectissima nijnl agit. Eben ſo entſcheidet die T. 9. Cod. qui testam. fac. poss. daß das von einem wahn⸗
Beſitz auf ihn über: Le mort saisit le vif. Man fühlt wahrlich das Lächerliche eines entgegengeſetzten Syſtems.
Was die Veranlaſſung geben konnte zu glauben, daß die auf den Genuß des Vermögens ſich beziehende Frage nach dem nehm⸗ lichen Grundſatze entſchieden werden müſſe, wie jene, die ſich auf die Vormundſchaft bezieben, war die Meinung, daß der Längſtlebende der Eltern in ſeiner Eigenſchaft als Vormund je— nen Genuß hätte. Dieß iſt aber irrig, denn dieſer Nießbrauch iſt von der Vormundſchaft durchaus unabhängig; er gehört ja den Eltern ſelbſt dann, wenn Fremde über ihre Kinder Vor⸗ münder ſind; auch hat der Geſetzgeber die auf den Nießbrauch ſich beziehende Verfuͤgung nicht in den Litel von der Vor⸗ mundſchaft geſetzt.(S. den Art. 384). Man iann folglich den Nießbrauch nicht als eine nothwendige Folge der Vormund⸗ ſchaft, und beyde nicht als voneinander unzertrennlich anſehen.
Moͤgen demnach die Mütter der Stimme einer zärtlichen Sorgfalt folgen, und auf die Vormundſchaft ihrer Kinder An⸗ ſprüche machen; die Gerechtigkeit wird ihr Geſuch mit Beyfall aufnehmen; hüten mögen ſie ſich aber eine habſüchtige Hand auf den Genuß des Vermoͤgens eben dieſer Kinder auszuſtrecken, wenn ſie nicht Geſahr laufen wollen, mit jenem Unwillen zurückgeſtoßen zu werden, den die Habſucht, und insbeſondere die Habſucht einer Mutter einflößt.
Sp viel mir bekannt iſt, hat der Caſſations⸗Hof über die vorliegenden Fragen noch nicht entſchieden; inzwiſchen möchte doch wohl meines Erachtens die erſte Meinung befolgt zu werden verdienen, die auch von den Verfaſſern der Jurisp. du Cod. Civ. vertheidigt wird. Uebrigens ſieht man leicht ein, daß dieſe Fragen an ſich ſeibſt, die nur dem Uebergang von der alten zur neuen Geſetzgebung ihr Entſtehen verdanken, ein voruͤbergehendes Intereſſe haben. B.


