Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
476
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476 I. Buch, X, Lit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe.

Aus dieſem Artikel ſcheint ſich zu ergeben, daß ein Min⸗ derjähriger, der Hanblung treibt, in Hinſicht der auf dieſe

tungs⸗Commiſſion von jenem ihrer Mitglieder, der zum Vor⸗ munde auserſehen worben, und der allein gehalten iſt, zu dieſem Zwecke vor dem Friedensrichter zu erſcheinen.

Der Emaneipations⸗Aet ſoll ohne andere Koſten als jene der Einvegiſtrirung nud des Stempelpapiers ausgeliefert werden.

Art. 5. Wenn die in Spitaͤler aufgenommenen Kinder Guͤ⸗ ter beſitzen, ſo hat der Empfänger des Spitals in Betreff der⸗ ſelben die nehmlichen Funectionen wie für die Spitals⸗Güter auszuübenz

Die Güter der Verwalter-Vormünder können jedoch wegen ihres Amtes mit keiner Hypotheck belaſtet werden. Für die Vor⸗ mundſchafts⸗Führung haftet die Sicherheit,(e eautionnement) welche der Empfäuger, der mit der Einnahme und Ausgabe der Gelder und der Verwaltung der Güter beguftragt iſt, gelei⸗ ſtet hat.

Wird der Minderjährige emaneipirt, ſo verrichtet er die Fune⸗ tionen des Curators.

Art. 6. Die Capitalien, welche in Spitäler aufgenommenen Kindern gehören oder aufallen, ſollen in Verſatzhänſern(monts- de-piété) angelegt werden; in den Gemeinden, wo es deren kei⸗ ne gibt, ſind dergleichen Capitalien bey der Amortiſations-Caſſe

anzulegen, wenn jede Summe nicht weniger als hundert und fünfzig Franes beträgt; in dieſem Falle hat die Verwaltungs⸗ Commiſſion die Verwendung derſelben zu beſtimmen.

Art. 7. Die Einkünfte von Gütern und Capitalien, welche in Spitaͤler aufgenommenen Kindern zugehöten, werden bis zu ihrem Austritte aus denſelben als Entſchädigung für Nahrungs⸗ und Unterhaltungs-Koſten bezogen.

Art. s. Wenn das Kind vor ſeinem Austritte aus dem Spi⸗ tgle, vor ſeiner Emancipation oder Volljährigkeit ſtirbt, und kein Erbe ſich meldet, ſo fällt das Eigenthum ſeines Vermögens dem Spitale auheim, welches auf Betreiben des Empfaͤugers und auf den Antrag des öffentlichen Miniſteriums(kaiſerlichen Pro⸗ eurators) in den Beſitz deſſelben eingewieſen werden kann.

Melden ſich in der Folge Erben, ſo können ſie nur die Früch⸗ te von dem Tage der Klage anzurechnen zurückfordern.