Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
475
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1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe. 475

Uebrigens iſt dieß keine ganz neue Erfindung, denn auch bey den Römern, wurde ein emancipirter Sohn, der ſich ſchlecht gegen ſeine Verwandten betrug, der väterlichen Ge⸗ walt wider unterworfen. T. un. Cod. de ingr. lb.

Art. 486.Von dem Tage an, wo die Emancipation zuruͤckgenommen worden iſt, tritt der Minderjährige wieder unter Vormundſchaft, und bleibt darunter bis zur erlang⸗ ten Volljährigkeit.

Art. 487.Der emancipirte Minderjährige, der Hand⸗ lung treibt, wird in Hinſicht auf die zu dieſer Handlung gehörigen Geſchaͤfte für volljaͤhrig gehalten.*)

*) Geſetz uͤber die Vormundſchaft der Kinder, welche in Spitäler aufgenommen worden ſind, vom 15. Pluvios 13 J.(4. Febru⸗ ar 1805.)

Art. 1. Die in Spitäler aufgenommenen Kinder, unter welchem Litel und unter welcher Benennung ihre Aufnahme auch geſchehen ſeyn möge, ſtehen unter der Vormundſchaft der Verwaltungs⸗Commiſſionen dieſer Häuſer; dieſe bezeichnen ei⸗ nes ihrer Mitglieder, um im eintretenden Falle die Funetionen des Vormundes auszuüben; die uͤbrigen bilden den Vormund⸗ ſchafts⸗Rath.

Art. 2. Wenn das Kind aus dem Spitale geht; um an ei⸗ nem von dem Spitale, wo es zuerſt aufgenommen wurde, entle⸗ genen Orte als Arbeiter, Dienſtbothe, oder Lehrling einzutreten, ſo kann die VerwaltungsCommiſſion durch einen vom Präfec⸗ ten oder Unterpräfeeten viſirten einfachen Verwaltungs⸗Act die Vormundſchaft der Verwaltungs-Commiſſion des Spitals von jenem Oite übertragen, welcher dem dermahligen Aufenthalte des Kindes am nächſten liegt.

Art. 3. Die Vormundſchaft der in Spitaͤler aufgenommenen Kinder dauert bis zu ihrer Volljährigkeit, oder Emancipation, welche durch Heirath oder auf eine andere Weiſe geſchieht.

Art. 4. Die Verwaltungs⸗Commiſſionen der Spitaäler ha⸗ ben in Betreff der Emancipation der unter ihrer Vormundſchaft ſtehenden Minderjaͤhrigen die nehmlichen Rechte, welche das Geſetzbuch Napoleons den Eltern einräumt.

Die Emancipation geſchieht auf das Gutachten der Verwal⸗