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1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 51
»das Gericht ernennt, bey welchem die Klage angebracht „worden iſt.«
„Er iſt unfähig eine Heirath zu ſchließen, die irgend eine „buͤrgerliche Wirkung hervorbringe.«
»Die Heirath, die er vorher geſchloſſen hatte, iſt in Be⸗ „ziehung auf alle ihre buͤrgerlichen Wirkungen aufgeloͤſet.»
„Sein Ehegatte und ſeine Erben konnen, jeder fuͤr ſeinen „Antheil, die Rechte ausuͤben, und die Flagen anſtellen, die „bey ſeinem natuͤrlichen Tode eintreten wuͤrden.«
Er kann nicht Zeuge ꝛc. Man verlangte, daß die Fälle ausgenommen werden möchten, wo der bürgerlich Todte ein norhwendiger Zeuge ſeyn würde, Z. B. im Falle eines im Gefängniße, worin er aufbewahrt wird, verübten Mordes; man antwortete aber: es gäbe Fälle, wo ſelbſt der nothwen⸗ dige Zeuge nicht vernommen werden könne, wie z. B⸗ der Sohn gegen ſeinen Vater, und die Moral widerſetze ſich dem Zengniſſe eines in der öffentlichen Meinung ſo ſehr ge⸗ brandmarkten Menſchen; ausdrücklich wurde jedoch die Frage nicht entſchieden, man verwieß ſie zum Criminal-Geſetzbuche, und gieng darüber hinaus.
Die Zeirath, die er vorher geſchloffen ꝛc. Erſt nach lebhaften Widerſprüchen gieng die in dieſem F. enthaltene Ent⸗ ſcheidung durch, und ſelbſt nach der Entſcheidung des Rathes, ward die Frage noch unter verſchiedenen Geſichtspuncten wie⸗ der erneuert.
Der Kaiſer ſagte, er begreife nicht, wie eine von der Un⸗ ſchuld ihres Mannes überzeugte Frau ihm nicht ſollte nach⸗ folgen können, ohne ſich eines Verbrechens ſchuldig zu machen; wie ſie nicht mit ihm ſollte leben können, ohne die Scham⸗ haftigkeit zu verletzen; warum die aus dieſer Verbindung zu zielenden Kinder für Baſtarde zu erklären ſeyen, und warum gar kein Unterſchied zwiſchen dieſer Frau, und einem nieder⸗ trächtigen Geſchöpfe Statt haben ſolle, welches ſich jedermann Preis giebt, da man doch, weit entfernt eine ſolche Frau zu tadeln, für ihre Tugend Achtung haben, und dieſen Un⸗


