50 1. Buch. 1. Tit Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte.
Seiten desjenigen ihrer Eltern herrthrte, der nicht deportirt war, daß ſie aber von Seiten desjenigen ihrer Eltern, welcher de⸗ portirt war, durchaus keiner Erbfähigkeit daſelbſt genießen ſollten; in der folgenden Sitzung und nach neuen Berath⸗ ſchlagungen wurde indeſſen entſchieden, daß die Frau das Schickſal desjenigen, den ſie zu ihrem Manne nahm, thei⸗ len, und die aus dieſer Verbindung gezielten Kinder auf dem feſten Lande für nichts gelten ſollten; bey dieſem Grundſatze blieb es, und der Antrag, die Deportation zum Gegenſtande eines beſondern Titels zu machen, wurde verworfen.
Sollte übrigens in der Folge eine Colonie von Deportir⸗ ten errichtet, und dann wahrſcheinlicher Weiſe eine beſondere Verordnung für ſie verfertigt werden, für dieſen Fall könnte die obige Discuſſion wenigſtens einiges Licht mittheilen, bis dahin aber bleibt ſie bloß ein Gegenſtand der Neugierde.
Art. 25.„Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allen Gütern, die er beſaßt. „Die Succeſſion in ſeinem Vermdoͤgen wird den Erben erdͤſſ⸗ „net, und ſeine Güter verfallen auf ſie eben ſo, als wäre „er natürlich und ohne Teſtament geſtorben.«
„Er kann fernerhin weder ſelbſt erben, noch das Vermd⸗ „gen, das er in der Folge erworben hat, durch Erbrecht auf andere bringen.«
„Er kann über ſeine Güter, ganz oder zum Theile nicht „disponiren, es ſey durch Schenkungen unter den Lebenden, oder durch Teſtament, noch aus dieſem Grunde etwas em⸗ „pfangen, es ſey dann unter dem Titel von Alimenten.*
„Er kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu „den Verrichtungen mitwirken, die ſich auf die Vormundſchaft „beziehen«
„Er kann nicht Zeuge in einem feverlichen oder authenti⸗ „ſchen Acte ſeyn, noch bey Gerichte als Zeuge angenommen „werden.«
„Er kann bey Gerichte weder als Beklagter noch als Klä⸗ „ger anderſt auftreten, als unter dem Nahmen und durch „die Dazwiſchenkunſt eines beſondern Curators, den ihm
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