Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
44
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44 Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Eivil⸗Rechte.

und wirklich wäre dieß eben ſo gut, als ſie geradezu dieſer Ausübung berauben; ſchicklich wäre es jedoch, ihr die Ver⸗ äuſſerung ihrer Immobilien nur unter der Bedingung zu ge⸗ ſtatten, daß ſie den Kaufpreis wieder in Frankreich anlege, oder ihr auch die Verfügung darüber auf den Todesfall zu Gunſten anderer als Franzoſen zu unterſagen;— eine Vorſichte⸗Maßregel, die ſchon in vorigen Zeiten einige Mahle ergriffen nurde, wovon man ein Beyſpiel in einem Urtheile vom 28. Auguſt 1630 antrifft, welches im Journal des Au- diences angeführt wird.

Art. 20.„Wer in den Fällen, wie ſie im I0., 18. „und 19. Artikel beſtimmt ſind, die rechtliche Eigenſchaft „eines Franzoſen wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend „machen, als bis er die Bedingungen erfüllt hat, die in „dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, und nur um ſolche „Rechte auszulben, die ihm nach dieſem Zeitpuncte zu ſeinem „Vortheile anfallen.«

dier entſtand eine ſehr intereſſante, und auf die Kinder der Ausgewanderten ſich beziehende Frage, ob ſie nehmlich nach ihrer Rückkehr in Frankreich die Erbſchaften erhalten wür⸗ den, die während ihrer Abweſenheit eröffnet worden ſind⸗ Ein Mann von großem Anſehen bejahete dieſe Frage, und zwar Anfangs ohne Unterſchied in Betreff der minderjährigen Kinder, nachher aber auch ſo gar in Betreff der Großjährigen, falls ſie binnen dem Jahre, worin die Erbfolge eröffnet worden iſt, zurückkommen würden. Folgende Gründe ſetzte man ihm ent⸗ gegen: die Kinder hötten 1) weil ſie keine Einwohner des Reiches wären, kein Vorrecht, das ihrer Perſon anklebte; nur als Repräſentanten ihres Vaters könnten ſie alſo 2) ein ſol⸗ ches Recht ausüben; dieſer aber habe nicht Rechte auf ſie bringen können, die er ſelbſt nicht mehr hatte; die Ruhe der Familien würde 3) geſtört werden, wenn man dieſen Kindern geſtattete, auf Erbſchaften Anſpruch zu machen, die bereits getheilt ſeyen; wenigſtens müßte man 4) die dritten Erwer⸗ ber gegen alle Anſprüche in Schutz nehmen⸗

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