Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
43
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1. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte 43

zurückkehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen wolle, und daß er auf jede mit den ſranzoſiſchen Geſetzen im Widerſpruche ſtehende Auszeichnung Verzicht thue.»

Art. 10.»Eine Franzoͤſinn, die einen Fremden heira⸗ thet, folgt dem Zuſtande ihres Mannes.«

Wird ſie Wittwe, ſo erhaäit ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Franzoͤſinn wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder in Frankreich wohnt, oder mit Erlaubniß des Kaiſers dahin zurückkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort niederlaſſen wolle.«

Es wurde verlangt, bey dieſem Artikel noch hinzuzuſetzen, daß der Franzöſinn, die ihrem ſranzöſiſchen Manne, welcher ſein Va⸗ rerland verläßt, ins Ausland nachfolgt, ihre Civil⸗Rechte offen bleiben ſollten; es iſt immer ein großer Unterſchied, ſagte man, zwiſchen einer Franzöſinn, die einen Fremden heirathet, und jener, die ihrem franzöſiſchen Gatten ins Ausland nachfolgt: die erſte leiſtet durch ihre Heirath auf ihre Civil⸗Rechte Ver⸗ zicht, dieſe aber würde ſie verlieren, weil ſie nur ihre Pflicht erfüllt hat.

Man bemerkte dagegen, daß dieſe Ausnahme zu Betrlige⸗ reyen Anlaß geben, und der Mann und die Kinder aus dem Vermögen der Frau Nutzen ziehen würden; wenigſtens müßte man dieſe anhalten, Buͤrgſchaft zu ſtellen, daß ſie nur zu Gunſten von Franzoſen über ihr Vermögen dispo⸗ niren, und ſobald ſie Wittwe würde, wieder nach Frankreich zurückkehren werde.

In der Sitzung vom 16. Thermidor 9. J. ward dieſer Antrag ausgeſetzt, iſt aber ſeitdem nicht entſchieden worden.

Meiner Meinung nach verliert die Franzöſinn im ange gebenen Falle ihre Civil⸗Rechte nicht; ſie erfüllt ja nur die Pflichten ihres Standes, und es läßt ſich nicht vermuthen, daß ſie die Abſicht einſt zurückzukehren ganz aufgege ben habe; noch mehr, es wäre ungerecht, die Ausübung ih⸗ rer Rechte auf die Leiſtung einer Buͤrgſchaft beſchränken zu wollen, die ſie Zweifels ohne wohl ſchwerlich finden dürfte,