Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
36
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36 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte⸗

reich zu wohnen; wirklich lautete auch der Artikel, ſo wie er zu erſt abgefaßt war, dahin, daß der Fremde, dem man erlaubt habe, die Erklärung in Frankreich abzugeben, daß er Bürger werden wolle, und der wirklich ein Jahr lang nach dieſer Erklärung da reſidirt haben wrltde, der bürgerlichen Rechte ſo lange genießen ſolle, als er daſelbſt wohnen bleiben würde.

Bey dieſer erſten Redaction hatte man den Art. 3 des Conſtitutions-Actes vom J. 8. vor Augen gehabt, welcher dem Fremden den Genuß der politiſchen Rechte nicht eher als nach einem zehnjährigen Aufenthalt in Frankreich ver leiht; dieſe Friſt wollte man aber abkürzen, um ihn in der Zwiſchenzeit wenigſtens der Civil-Rechte genießen zu laſſen; man ſah indeſſen bald ein, daß, wobald die Regierung einem Freiden erlaubt, ſeine Wohnung in Frankreich auſzu ſchlagen, nichts Nachtheiliges daraus entſtehen könnte, wenn man ihm ohne weiteres den Genuß der Civil⸗Rechte verſtat⸗ tete; gerade dieſes dürſte nehmlich ein Mittel ſeyn, mehrere Fremde anzulocken; daß aber die Regierung einen Fremden annehmen werde, der Unruhen veranlaßen könnte, iſt nicht zu befürchten; die Erlaubniß, die ſie ertheilt, iſt auf dieſe Art an die Stelle der Naturaliſations-Briefe getreten, die vor⸗ hin der König gab, und die erſt nach vorläufiger Unterſu chung ihrer Aechtheit in der Rechnungs⸗Kammer ihre Gültig⸗ keit hatten.

Uebrigens bemerke man, daß das Wort: wohnen, ſo beym Ende des Artikels vorkommt, vom Wohnorte im recht⸗ lichen Sinne zu verſtehen ſey, ſo nehmlich, daß der zuge⸗ laſſene Fremde auf Neiſe gehen, ſelbſt in ſeinem alten Va⸗ terlande wegen Handels⸗oder ſonſtiger Geſchäfte, ſich auf halten kann, ohne deßwegen ſeine Civil⸗Rechte zu verlieren, wenn er nur ſein Domicil in Frankreich beybehält.

Art. 14.»Der Fremde, wenn er auch in Frankreich nicht reſidirt, kann vor die franzoſſſchen Gerichte gefordert werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er in Frank⸗ reich gegen einen Franzoſen übernommen hat. Man kann