Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
34
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34 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und demVerluſte der Civil⸗Rechte.

nannte, ſo war dieß ſchon allein eine Ausnahme davon zu deſſen Gunſten⸗

Nebſidem war der Fremde von aller Erbfolge in Frank⸗ reich ausgeſchloſſen, und fonnte weder von ſeinen in Frank⸗ reich wohnenden Verwandten, noch von andern Vewohnern des Reiches eine Schenkung erhalten; nur Leibrenten, die die Stelle des Unterhaltes vertraten, waren hievon ausge⸗ nommen, unter der Bedingung jedoch, daß der Fremde im Königreiche verbliebe, um ſie dort zu verzehren. Urtheil vom 20. Dec. 1737 nach dem Antrage des Vrn. d'Agueſſeau.

Eben ſo konnte der Fremde nicht üͤber das, was er in Frankreich beſaß, auf den Todesfall verordnen, und nur der König war ſein Erbe; hatte er aber Kinder, die in Frank⸗ reich geboren waren, und dort wohnten, ſo konnten doch dieſe ſeine Erben ſeyn, ſo wie er auch unter ihnen über ſein Vermögen zu disponiren befugt war eine Ausnahme, die von einigen Schriftſtellern ſelbſt auf ſeine in Frankreich woh⸗ nende Verwandten ausgedehnt wurde.

Der Fremde konnte aber frey contrahiren, und Schenkun⸗ gen unter Lebenden machen, weil dieß Handlungen ſind, die zum Völkerrechte gehören, wovon er nicht ausgeſchloſſen war; daher das Sprüchwort: liber vivit, serbus moritur.

Uebrigens wurde das Heimfalls⸗Recht ſelbſt gegen fremde Souveraine Fürſten ausgeübt. S. das Urtheil vom 3. Ang⸗ 1651 gegen den Herzog von Mantna, und die Pfälziſche Prinzeſſinn bey Soefye tom. 1. cent. 3 ch. 85. Es hatte aber zu Folge der alten Verordnungen von 1463, 1569 und 1583 nicht gegen jene fremde Kaufleute Statt, welche die Märkte von Lyon beſuchten; doch war auch dieſes Privilegium nur auf die Mobilarſchaft eingeſchränkt, und die in Frank⸗ reich gelegenen Immobilien, welche dieſen Kaufleuten zuge⸗ hörten, waren dem Heimfalls⸗Rechte unterworfen.

Endlich wurde der Fremde nicht zur Wohlthat der Gliter⸗ Abtretung zugelaſſen, und bey Gerichte konnte er nur dann auftreten, wenn er Sicherheit judicatum solvi geſtellt hatte⸗