1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte 33
benen Fremden, oder auch eines Eingebornen, der ſeinem Vaterlande entſagt, und ſich im Auslande niedergelaſſen hatte, nach deſſen Tod in Beſitz nahm(1e droit d'aubaine). Gleich Anfangs wurde die Frage aufgeworfen, ob dieſes Decret bey⸗ behalten werden ſollte; einſtimmig ward aber deſſen Abſchaf⸗ fung beſchloſſen, weil keine andere Regierung das Beyſpiel der conſtituirenden Verſammlung nachgeahmet habe, und folglich Frankreich ſich gegen die übrigen Staaten in einer nachthei⸗ ligen Lage befände; die Fremden nahmen die Erbſchaſten ih— rer Verwandten bey uns im Empfang, wir hingegen waren bey ihnen davon ausgeſchloſſen; es blieb alſo nichts anders übrig, als das Gleichgewicht herzuſtellen, und jeder Nation nur ſo viel Recht einzuräumen, als ſie uns angedeihen léßt.
Da es in dieſer Vorausſetzung viele Staaten gibt, in deren Hinſicht das Heimfalls-Recht noch beſteht, und das Geſetzbuch Napolcons den Gebrauch desſelben nicht beſtimmt hat, ſo muß man, bey dieſem Gegenſtande, die alten Geſetze und den alten Gerichtsbrauch zu Rathe ziehen.
Es iſt meine Abſicht nicht, eine Pbhandlung über die Rechts⸗ lehre zu ſchreiben, die doch weiter nichts als ein Auszug aus andern Schriſten ſeyn würde; ich will nur eine Vergleichung zwiſchen den alten und neuen Geſetzen anſtellen, um die Kenntniß und Anwendbarkeit dieſer letztern zu erleichtern, und aus dieſer Urſache werde ich wenigſtens die allgemeinen Grundſötze über das Heimfalls⸗Recht hier anführen.
Das Wort: aubame kömmt von den Wörtern alibi natus her, heißt folglich ſo viel als Fremder. Nach den alten Ver⸗ ordnungen von den J. 1431, 1493, 1490„ 1554 und 1563, konnte ein Fremder weder Aemter, noch Pfründen in Frank⸗ reich verſehen; er war ſo gar unfähig Kron- und K rchen⸗ Güter zu pachten, ſo wie auch Wechſelgeſchäfte zu treiben, in ſo ferne er nicht, um dieſes letztere thun zu können, eine große Bürgſchaft ſtellte. Noch bis zum Augenblicke der Revolution beſtanden dieſe Verordnungen; wenn jedoch der König einen Fremden zu dergleichen Verrichtungen er⸗
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