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I. Buch 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Cipil⸗Rechte. 29
„Jedes Kind, das in einem ſremden Lande von einem „Franzoſen geboren iſt, der die rechtliche Eigenſchaft eines „Franzoſen verloren hat, kann allezeit durch Erfüllung der »„im 9. Wrt. vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft „wieder erlangen.«
In Betreff des erſten Theiles des Artikels fragte man, welches der Stand eines Kindes ſeyn würde, das in einem fremden Lande von einer Franzöſinn und einem unbekannten Vater, oder von einem unverheiratheten Franzoſen geboren wäre.
Das Kind der Franzöſinn, antwortete man, folgt dem Stande ſeiner Mutter, und iſt Franzoſe, wie ſie; vulgo quæsitus matrem sequitur(L. 19. ff. de Stat. hom.); das Kind eines unverheiratheten Franzoſen iſt auch Franzoſe, vor⸗ ausgeſetzt daß ſein Vater es anerkennt, denn ſonſt wäre es auf den Stand beſchränkt, der den unehelichen Kindern an ſeinem Geburtsorte angewieſen iſt; auf die Bemerkung, daß die unehelichen Kinder im Auslande nicht ſo ſehr begun⸗ ſtigt ſeven wie in Frankreich, und daß vielleicht der Va⸗ ter dort nicht leicht ein Mittel fände, das Kind anzuer⸗ kennen, ſagte man, daß er dieſes in Frankreich thun könnte.
Der zweyte Theil des Artikels veranlaßte mehrere andere Schwierigkeiten; man ſagte: er laſſe ſich auf eine critiſche Frage anwenden, nehmlich auf jene der Auswanderung, und dem zufolge verlangte man, daß demſelben eine Ausnahme in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten beygefügt werden möchte, damit dieſe nur unter Beobachtung der in Hinſicht der Fremden vorgeſchriebenen Formalitäten, oder mit Bewilligung der Regierung nach Frankreich zurückkom⸗ men, und der Civil⸗Rechte daſelbſt genießen könnten.
Einige Mitglieder ſagten, bey Verfertigung eines Civil⸗ Geſetzbuches müſſe man ſich von den Umſtaͤnden weit ent⸗ fernt denken, worin man ſich befindet; die Gunſt, welche die Abſtammnng verdiene, müſſe jede andere Betrachtung überwiegen: ganz Europa habe den Grundſatz angenommen,


