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23 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Kechte.
immer gegen diejenigen gebraucht habe, die man zur Erbfolge zugelaſſen, wenn ſie auch ſchon nicht in Frankreich reſidirt hätten. S. Bacquet, droit d'aubaine ch. 37., 38. et 39. u. m. a.
Durch dieſe Grände wurde man bewogen, den Aptikel ſo abzufaſſen, wie er wirklich iſt.
Wie wird es ſich aber mit den in Frankreich von einem Fremden gebornen Kindern, ſo lange ſie noch minderjährig ſind, oder gar mit jenen verhalten, die in dem Jahre, welches auf die Epoche ihrer Volljährigkeit folgt, und wäh⸗ rend deſſen das Geſetz ihnen geſtattet, die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen in Anſpruch zu nehmen, ſterben ſollten?
Das Geſetz erklärt ſich hieruͤber nicht ausdrücklich; gleich⸗ wohl muß man annehmen, daß dieſe Kinder während ihrer Minderjährigkeit der Civil⸗Rechte nicht genießen; denn ſie haben keinen geſetzlichen, ihnen eigenen Willen, und es läßt ſich bloß behaupten, daß ſie jenen ihrer Eltern haben, die, wie man vorausſetzt, nicht erklärt haben, daß ſie Fran⸗ zoſen ſeyn wollen: dieſe Kinder können alſo auch nur als Fremde angeſehen werden.
Das nehmliche gilt in Hinſicht derienigen, die vor der Zurücklegung des auf ihre Großjährigkeit folgenden Jahres ſterben; denn das Geſetz hatte ihre rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen einer Bedingung untergeordnet, die ſie nicht er⸗ füllt haben.
Da übrigens das Geſetz ihnen nur binnen dem auf ihre Volljährigkeit folgenden Johre geſtattet, jene Eigenſchaft in Anſpruch zu nehmen, ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß, wenn die in Frankreich von Freimden gebornen Kinder, nach dieſer Epoche Franzoſen zu werden Willens ſind, ſie die For⸗ malitäten erfüllen müſſen, die den Fremden vorgeſchrieben ſind, welche ſich naturaliſiren laſſen wollen.
Art. 10.»Jedes Kind, das in einem fremden Lande „von einem Franzoſen geboren wird, iſt ein Franzoſe.«
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