1. Buch. 1 Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 27
Art. 8.»Jeder Franzoſe ſoll der Civil⸗Rechte genießen.«
Verſteht ſich mit Vorbehalt der Ausnahmen, die im 2« Abſchn. des Cap. 2 dieſes Tirels enthalten ſind⸗
Art. 9.»WWer in Frankreich von einem Fremden gebo⸗ „ren iſt, iſt berechtigt, in dem Jahre, welches auf den „Zeitpunkt ſeiner Volhährigkeit folgt, die rechtliche Eigen⸗ »„ſchaft eines Franzoſen in Anſpruch zu nehmen; nur muß „er alsdann, wenn er in Frankreich reſidirt, erklären, daß er
„in einem fremden Lande ſich aufhält, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufſchlagen »„will, und in einem Jahre nach gemachtem Verſprechen ſich „wirklich dort niederlaſſen.«
Gleich Anfangs warf man die Frage auf: ob nicht jeder in Frankreich geborne ſchon dadurch allein Franzoſe ſey, ohne nöthig zu haben zu erklären, daß dieß ſein Wille ſey, wenn er übrigens nur nicht erklärte, daß er nicht Franzoſe ſeyn wolle.
Die, welche dieſe Frage bejaheten, ſagten, die Kriegs⸗ Ereigniße hätten viele Fremde nach Frankreich geführt, die ſich dort verehliget hatten; vortheilhaft ſey es, ihre Kinder als Franzoſen zu betrachten, weil ſie dann der Conſcription und ſonſtigen öffentlichen Laſten unterworfen wären; erbten ſie im Auslande, ſo würden ſie den Betrag der Erbſchaft nach Frankreich bringen, und wahrſcheinlich ſey es, daß die größte Anzahl da bleiben würde. Nach dieſen Gründen fiel Anfangs die Entſcheidung dahin aus, daß die Kinder dieſer Fremden der Civil⸗Rechte genießen ſollten, ohne daß ſie nöthig hätten zu erklären, daß ſie Franzoſen ſeyn wollten⸗
Nachher bemerkte man jedoch, daß, wenn ein in Frank⸗ reich von einem Fremden erzeugtes Kind der Civil-Rechte daſelbſt genöße, ohne zu erklären, daß es ſich dort nieder— laſſen wolle, und ohne wirklich daſelbſt zu reſidiren, man ihm ebenfalls die Erbſchaften nicht verſagen könne, die ihm dort anfallen würden, und deren Ertrag es dann mit ſich in ſeine Heimath nehmen würde; man erinnerte noch hier⸗ bey, daß man in vorigen Zeiten dieſe Vorſichts⸗Maßregeln
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daſelbſt ſein Domicil aufzuſchlagen gedenke, und wenn er


