26 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte.
Erſtes Capitel. Von dem Gennſſe der Civil⸗Rechte. Art. 7.„Die Ausübung der Civil-Rechte iſt von der
„Eigenſchaft eines Staats⸗Bürgers unabhängig. Letztere er⸗ „wirbt und behält man nur nach dem Geſetze, das die „Staats⸗Verfaſſung beſiimmt.«*)
Man kann der Civil⸗Rechte genießen, ohne Staats⸗Bürger zu ſeyn; nicht aber umgekehrt kann man Staats⸗ Bürger ſeyn, ohne den Genuß der Civil⸗Rechte zu haben.
*) Conſtitution vom Jahre s.
Art. 2. Jeder, der in Frankreich geboren und wohnhaft iſt, wenn er nach zurückgelegtem 21 Jahre ſich in das Bürger⸗ Regiſter ſeiner Gemeinde hat einſchreiben laſſen, und nachher ein Jahr lang auf dem Gebiethe des Reichs gewohnt hat, iſt franzöſiſcher Staatsbürger.
3. Ein Fremder wird franzöſiſcher Staatsbürger, wenn er nach zurückgelegtem a1. Jahre ſeine Abſicht ſich in Frankreich niederzulaſſen erklärt hat! und zehn Jahre lang nacheinander daſelbſt wohnhaft geblieben iſt.
Senatus⸗Conſultum vom 19. Februar 1808.
Art. 1. Die Fremden, welche dem Staate wichtige Dien— ſte leiſten werden, oder geleiſtet haben, oder Talente, Erfindun⸗ gen und eine nützliche Induſtrie in ſeine Mitte bringen oder große Etabliſſemente errichten, können zum Geuuſſe des franzö— ſchen Staatsbürger⸗Rechtes zugelaſſen werden, wenu ſie ihr Do⸗ mieil ein Jahr lang in Frankreich gehabt haben.
z. Dieſes Recht wird ihnen durch ein beſonderes Decret ertheilt, welches auf den Bericht eines Miniſters nach Auho— rung des Staats⸗Rathes erlaſſen wird.
dieſes Recht erhält, dem wird eine Ausfertigung dieſes Deeretes, mit dem Viſa des Groß⸗Richters Juſtit⸗Miui⸗ ſters verſehen; ertheilt.
4. Mit dieſer Ausfertigung verſehen hat ſich der Impetrant vor die Muniecipalität ſeines Domieils zu ſiellen, um daſelbſt
den Conſtitutionen des Reichs und der
den Eid des Gehorſames Treue dem Kaiſer zu ſchwören. Ueber die Eidesleiſtung ſoil Re—
giſter geführt und ein Verbal Prozeß aufgeſetzt werden.
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