Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
23
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Priliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛe. 27

Dieſer Artikel iſt weiter nichts, als eine Ueberſetzung der TLL 45. de und 6. Cod, de Pact. Er gab zu keiner Discuſſion Anlaß.*)

*) Zu wünſchen wäre es übrigens, daß dieſer Artikel ſo klar ſeyn möchte, als man von einem Geſetze zu erwarten berechtigt iſt. Stellte auch ſchon das römiſche Recht den Satz auf: pribatorum oonventio jur? publico non derogat, ſo erklärte es doch auch in L. 1. F. 2. F. de J. et) was unter den Ausdrücken: jus publicum, jus privatum zu verſtehen ſey. Da indeſſen das öf⸗ fentliche Intereſſe aus der Erhaltung des Intereſſe der Privat Perſonen hervorgeht, und letzteres hinwiederum gewöhnlich aus dem erſteren entſpringt, ſo iſt es beſchwerlich die letzte Schat⸗ tirung aufzufaſſen, wodurch das öffentliche und Privat-Intereſſe von einander unterſchieden wird. Hält es aber auch ſchwer, ſich einen deutlichen Begriff von demjenigen zu machen, was öffent⸗ liche Ordnung iſt, ſo iſt es noch weit ſchwerer die Idee zu be⸗ ſtimmen, die man mit guten Sitten verbinden ſoll, mit Sitten, die von veränderlichen Einrichtungen, von zufälligen Umſtänden, oft von dem eigenſinnigen Geſchmacke augenblicklich modifieirt zu werden pflegen. Welchen Sinn mag alſo dieſes Wort in der Geſetzgeb ung haben?

Der Geſetzgeber übt keine unmittelbare und abſolute Gewalt über Vernunft) Gewiſſen und Religion aus; es läßt ſich folglich hier keine Definitivn anwenden, die einer Theo rie von Moral angehören würde; vielmehr muß man von dem Puncte ausgehen, daß es bey einer Geſetzgebung anders keine Sitten, oder gute Sitten gibt, als ſolche, die auf das ößf⸗ fentliche Wohl, entweder auf die Erhaltung des Stan⸗ tes überhaupt, oder auf die Erhaltung des Privat-Intereſſe abzwecken. So viel nun das öffentliche Wohl betrifft, dieß muß freylich nicht jeder nach ſeiner Laune aufſuchen dürfen; Bürger, als Bürger, haben ihre Vorſchrift in dem Geſetze, welches die Stimme der Macht iſt, die vorzüglich für das öffent⸗ liche Wohl zu ſorgen hat. Iſt das Geſetz die einzige verbind⸗ liche Regel des Bürgers, ſo iſt es klar, daß der Willen des Geſetzgebers, da er erilärt, daß man durch Privat-Verträge den Geſetzen nicht derogiren könne, die ſich auf die öffentliche Ord⸗ nung, und die guten Sitten beziechen, nur dahin gieng, daß ein Vertrag ohne Kraft ſeyn ſolle, wenn er gegen Gebothe, oder Verbothe des Geſetzes angehen würde. Quod interdicente lege