22 Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc,
nebſtdem würde das Geſetz nothwendig eine zurückwirkende Kraft haben⸗
Nach dieſen Bemerkungen ward der Artikel, jedoch mit dieſer Aenderung angenommen, daß der Richter, der ſich weigern würde ein Urtheil zu ſprechen, als der verweigerten Juſtitz ſchuldig gerichtlich verfolgt werden koͤnne, da es vorhin hieß: Er würde ſich der verſagten Juſtitz ſchuldig machen.
Art.§.„ Es iſt den Richtern verbothen, in der Form „allgemein gültiger Vorſchriften und Verordnungen die ihnen „vorgelegten Rechtshändel zu entſcheiden.«
Die Geſetzgebungs- Section legte dieſen Artikel in folgen⸗ den Ausdrücken vor:
„Es iſt den Richtern verbothen, die Geſetze in der Form
„allgemein gültiger Vorſchriften und Verordnungen, aus⸗
„zulegen⸗ 6
Das Wort Auslegen mißſiel ſehr Vielen; die Befugniß auszulegen machte man den Richtern ſtreitig, und wollte dieſes Recht bloß dem Geſetzgeber einräumen, L. ult, Cod. de Tegibus.
Man bemerkte aber, die Auslegung ſey entweder Legis⸗ lativ, oder Doctrinal; jene ſey zwar den Richtern unterſagt, dieſe aber gehöre weſentlich zu ihrem Amte, ſo daß ſie ohne dieſelbe es nicht verrichten könnten; in der That, läßt man ſich's auch nicht beyfallen, gegen den ausdrücklichen Buch⸗ ſtaben eines Geſetzes bey Gericht aufzutreten, wohl aber dann, wenn ſeine Ausdrücke Zweifel erregen können; da in⸗ zwiſchen dieſe beyde Arten von Auslegung nicht immer leicht von einander unterſchieden werden dürften, ſo hat man mit Recht für gut gefunden, jenen Ausdruck hinwegzulaſſen⸗
Art. 6.„Man kann durch keine Privat⸗Verträge von „Geſetzen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung „und die Erhaltung der guten Sitten zum Zwecke haben, eine „Ausnahme machen.«


