Präliminar⸗Titel. Van der Verkundigung, den Wirkungen c. 21
Man beſtritt dieſen Artikel, weil man glaubte, er ziele dahin, den Richtern eine Geſetzgebende Macht zu ertheilen und die Mißbräuche der alten Gerichts⸗Höfe wieder auflee ben zu machen, denen vorzubeugen, die conſtituirende Ver⸗ ſammlung ſich ſo viel Mühe gegeben hatte; die Richter ſind ja nur da, um das Geſetz zu vollziehen; wenn dieſes ſchweigt, wie werden ſie ſich dann entſchließen können?
Man antwortete: man müſſe die peinlichen Sachen von den Civil⸗Sachen unterſcheiden; iſt von einem peinlichen Falle die Rede, ſo kommt alles auf den Buchſtaben des Geſetzes an; ohne ein Geſetz, welches eine Handlung oder Unterlaſſung mit einer Strafe belegt, gibt es kein Verbrechen; in Civil⸗ Sachen aber gibt es allgemeine Grundſätze, die in Fällen wo das Geſetz ſchweigt,dem Richter zum Leitfaden dienen könnenz es gibt
eine natürliche Billigkeit, die älter als das Geſetz iſt, quod legibus
omissum est, non omittetur religione judicantis, ſagt die T. 13. N de Test. Ohnehin würden zwey ſehr ſchlimme Folgen daraus entſtehen, wenn der Richter durch ſeine Billigkeit die Lücken des Geſetzes nicht auszufürllen befugt wäre, und man ſich in dergleichen Fällen an den Geſetzgeber wenden müßte; zuerſt würde nehmlich der Geſetzgeber zu gleicher Zeit Richter ſeyn, und dieß hieße, zwey Gewalten miteinander vermiſchen;
welche in derſelben Streitſache, unter denſelben Parteyen er⸗ gangen ſind; und wegen derſelben Gründe angefochten wurden.
2. Dieſe Auslegung geſchieht in der Form der Regierungs⸗ Verordnungen
3. Sie kann von dem Caſſations⸗Hofe vor Erlaſſung des zweyten Aus ſpruches verlangt werden⸗
4. Wird ſie nicht verlangt, ſo kann der Caſſativns⸗Hof nur bey vereinigten Sectionen und unter dem Vorſitze des Groß⸗ Richters den zweyten Ausſpruch ergehen laſſen.
5. In dem durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehenen Falle, muß dir Auslegung von Rechts wegen geſchehen, wenn der dritte Ausſpruch angefochten wird, und es wird zur Aus⸗ legung, in der im 2. Artikel vorgeſchriebenen Form, geſchritten.


