2„ Präliminar⸗Titel. Von des Verkündigung den Wirkungen ꝛe.
in Hinſicht der Polizey und Sicherheits⸗Geſetze, ſo wie derje⸗ nigen wahr iſt, die das Grund-Eigenthum zum Gegenſtande haben, ſich aber nicht auf jene ausdehnen läßt, die den Stand der Perſonen beſtimmen.
Es bedarf übrigens faſt keiner Erinnerung, daß deér An⸗ fang dieſes. Artikels auch auf Fremde anwendbar ſey, die nur durch das Gebieth reiſen, ohne ſich aufzuhalten; machen ſich dieſe da eines Verbrechens ſchuldig, ſo werden ſie den franzöſiſchen Tribunälen überliefert; nur die Geſandten ſind von dieſer Regel ausgenommen, in deren Hinſicht man ſich nach dem Völkerrechte und den beſtehenden Verträgen richtet.
In den beyden F. H⸗ dieſes Artikels findet man den alten Unterſchied zwiſchen dinglichen und perſönlichen Geſetzen— ein ſehr intereſſanter unterſchied, welcher damahls, als jede Provinz des Reiches ihre beſondere Gebräuche und Gewohn⸗ heiten hatte, Stoff zu vielen Prozeſſen lieferte; damahls lag viel daran zu wiſſen, zu welchem Tribunal die Rechts⸗Sache gehöre, indem von der Entſcheidung der Competenz in vielen Fällen die Entſcheidung der Haupt⸗Sache abhieng; allein jetzt, da das Geſetz überall das nehmliche iſt, hat dieſer Un⸗ terſchied viel von ſeinem Intereſſe verloren, und iſt nur noch in Rückſicht jener Franzoſen brauchbar, die im Auslande ſich aufhalten⸗
Art. 4.„Der Richter, der unter dem Vorwande, daß „das Geſetz den vorgetragenen Fall unberührt laſſe, daß es „dunkel oder unzulänglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich „weigert, kann als der verſagten Juſtitz ſchuldig gerichtlich
„verfolgt werden.«*)
*) Geſetz vom 16. September 1807, welches den Fall beſtimmt, wo zwey Ausſprüche des Caſſationshofes die Auslegung eines Geſetzes nach ſich ziehen können.
Art. 1. Der Fall, daß ein Geſetz ausgelegt werden muß, iſt dann vorhanden, wenn der Caſſations⸗Hof zwey in letzter Inſtani erlaſſene Ausſprüche ode⸗ urtheile für nichtig erklärt


