Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc. 15
„Vergleiche, der ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen, und
„anderer, die in Rechtskraſt übergegangen ſeyn mögen.«
Dieſen F. hat man ohne Discuſſion als unnütz ausgeſtri⸗ chen; ſogar verlangte jemand, daß der ganze Artikel hin⸗ wegbleiben ſollte, weil er ja doch weiter nichts als eine Vor⸗ ſchrift für den Geſetzgeber enthalte; man antwortete aber, daß er ebenfalls eine Vorſchrift für die Richter ſey; das heißt, in ſo fern ein Geſetz nicht ausdrücklich ſagt, daß es eine zurückwirkende Kraft habe, müſſen die Richter es ſo verſtehen und anwenden, daß es keine hervorbringe; wäre es aber der Fall, daß das Geſetz dieſes ausdrücklich enthielte, dann müßte man freylich ſeine Verfügung vollziehen.
Uebrigens iſt der angeführte F. bloß als unnütz, nicht als unrichtig ausgeſtrichen worden; wirklich faht er eine un⸗ bezweifelte Wahrheit in ſich, die in der Praxis von großer Anwendung iſt; und wiewohl es auch nicht immer leicht iſt, ein Geſetz, welches bloß ein vorhergehendes Geſetz auslegt, von einem andern durchaus neuen genau zu unterſcheiden, ſo iſt es doch nicht weniger gewiß, daß ein bloß erklärendes Geſetz ſeine Wirkung von dem Tage desjenigen an haben müſſe, welches es erklärt, ohne daß deßwegen eine zurück⸗ wirkende Kraft eintrete⸗
Art. 3.»Die Polizey- und Sicherheits⸗Geſetze verpflich⸗ »ten einen jeden, der auf dem Gebiethe wohnet.«
„Die Rechte, in Betreff der Immobilien, auch jene nicht »ausgenommen, welche Ausländer beſitzen, richten ſich nach „dem franzöſiſchen Geſetze.«
»Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Fähigkeit der »Perſonen betreffen, erſtrecken ſich auf die Franzoſen, wenn »ſie gleich in fremden Ländern reſidiren⸗«
Dieſer Artikel iſt erſt nach einer mit dem Tribunat ge⸗ pflogenen Berathſchlagung ſo abgefaßt worden; Anfangs hatte man ihn in zu allgemeinen Ausdrücken vorgeſchlagen; man ſagte nehmlich: Das Geſetz verbindet alle diejenigen, die suf dem Gebiethe wohnen; ein Satz, der doch nur


