2% FPräliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ze.
In den Sitzungen vom 14. Thermidor, und vom 4. Fructidor 9. J. hatte man, nach langer Prüfung, einen Artikel angenommen, welcher ſo lautete:
„Wenn das Geſetz gewiſſe Acte, in Anſehung der Um⸗
»„ſtände, für betrügeriſch hält, ſo ſoll man nicht zum Be⸗
„weiſe zugelaſſen werden, daß ſie ohne Betrug gemacht
„worden ſind.«
Indeſſen findet ſich dieſer Artikel unter dem gegenwärtigen Titel nicht, ohne daß aus dem Verbal⸗Prozeſſe die Urſache hervor— geht, warum er weggelaſſen worden iſt; wahrſcheinlich ſind die Vorſtellungen des Tribunates ſchuld daran, weil ohnehin dieſer Grundſatz nicht allgemein genug brauchbar iſt, um hier eine Stelle einnehmen zu müſſen; ausgemacht iſt es aber, daß Niemand die Wahrheit deſſelben an ſich beſtritt, ſo wie dann auch wirklich, wenn ein Geſetz beſtimmt hat,
pactum est, illud quoque cassum atque inutile esse praecipinius“ L. 5. Cod. de Legib.
Nebſt dem Geſetze gibt es freylich eine öffentliche Schaamhaftigkeit, oder einen öffentlichen Anſtand; allein bloß die Meinung gibt die Regeln davon an; der Ge⸗ ſetzgeber hingegen übt nur einen ſauften und unmerklichen Ein⸗ fluß darauf aus, oder wenn ſeine Sorgfalt ſich auch unmittelbar darauf erſtreckt, ſo geſchieht dieß mittelſt Verordnungen, die Ge⸗ ſetzes⸗Kraft haben, und ſo ſind wir wiederun auf den Grundſatz zurückgeführt, daß ein Vertrag nur dann den gu⸗ ten Sitten zuwider ſey, wenn er gegen irgend eine von dem Geſetzgeber ausdrücklich ſanetionirte Vorſchrift der Moral anläuft.
Daß indeſſen der Geſetgeber nicht bloß geſagt hat: man kann durch Verträge den Geſetzen micht derogiren, hievon liegt die urſache darin, weil es wirklich Geſetze gibt denen man durch Verträge derogiren kaun, wohin die bekannte Lehrſätze gehören: invilo non datur beneficium, provisio hominis cesstre facit provisionem legis. So kann mau z. B. auf ein durch Verjährung erworbenes Recht Verzicht leiſten; aber Ehegatten konnen keinen Vertrag daruͤber ſchliefen, daß ihre Ehe durch den Willen eines von ihnen Beyden, und ohne Beobachtung der geſet lichen Formalitaͤten aufgelößt werden ſolle. Siehe Jurispryd. de la Cour de Cassation. an XlIl. P. 321, 1. f. B.⸗


