Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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6 Vorrede.

kes nicht gar zu ſicher bürgen; dahingegen waren die Be⸗ merkungen, die die Caſſations- und Appellations⸗Höfe dar⸗ über zu machen beauftragt wurden, und die genaue Diseuſ⸗ ſion, die vier Jahre lang im Staats⸗Rathe darüber gedauert hat, hinlänglich genug, um unſere Mißgriffe zu rügen, und ſo konnte unſere Uebereilung doch nur uns ſelbſt zum Nach⸗ theile gereichen.

Folgende Ordnung wurde bey dieſer Discuſſion beobachtet. Zuerſt unterſuchte die Geſetzgebungs⸗Sertion jeden Titel in unſerm Beyſeyn; ward er genehmigt, oder hatte man dieje⸗ nigen Aenderungen daran gemacht, welche die Stimmen-Mehr⸗ heit ſchicklich erachtet hatte: ſo ward dieſer Titel gedruckt, und allen Mitgliedern des Staats⸗Rathes mitgetheilt. Immer

wurden wir zu dieſem Rathe berufen, worin der Erſte Con⸗

ſul in Zuſtand der beyden andern Conſuln, oder in ſeiner Abweſenheit der Conſul Cambaceres den Vorſitz führte; je⸗ dem der Mitglieder oder der Verfaſſer, ſtand es frey, ſeine Bemerkungen zu machen, und nach der Mehrheit der Stimmen that der Präſident den Ausſpruch.

So wie ein Titel einmahl beſchloſſen war, wurde er ans Tribunat verwieſen, welches ihn ebenfalls unterſuchte, und ſeine Bemerkungen darüber machte; die Geſetzgebungs⸗Sec⸗ tion prüfte ſie, und ſtattete darüber ihren Bericht an den Staats⸗Rath ab, welcher nochmahls über die vorgeſchlage⸗ nen Aenderungen ſeine Meinung äußerte, und nun ward endlich der Titel dem Geſetzgebungs⸗Corps vorgelegt.

Sind, aller dieſer Vorſicht ungeachtet, ins Geſetzbuch ei⸗ nige Artikel eingeſchlichen, die einen vernünftigen Wider ſpruch erleiden mögen: ſo liegt die Urſache hievon darin,

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