Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
473
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I. Buch. X Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛc. 473

doch gewiß nicht ein und daſſelbe; denn eine Frau, die in Hinſicht ihres Vermögens ſeparirt iſt, kann verwalten, und doch ohne Autoriſation ihres Mannes keinen Prozeß fuͤhren.

Beym Schluſſe dieſes Artikels ſtand noch im Projecte, daß derjenige, ſo der Vormund des Minderjährigen gewe⸗ ſen iſt, vom Augenblicke der Emancipation an, die Verrich⸗ tungen des Curators verſehen ſollte. Dieſer Zuſatz wurde mit Recht verworfen, weil dem Minderjährigen oft daran gele⸗ gen iſt, einen Andern zum Curator zu erhalten, und wäre es auch bloß um die Klage auf Rechnungs-Ablage vorzube⸗ reiten.

Art. 483.„Unter keinem Vorwande kann der eman⸗ „cipirte Minderjährige ohne vorhergegangenen von dem „Gerichte der erſten Inſtanz nach Anhörung des kaiſerlichen „Procurators beſtatigten Schluß des Famſlien-Raths ein „Anlehn aufnehmen.“

Man ſchlug vor, ihm zu erlauben, wenigſtens bis zum Betrag ſeiner Einkünfte von einem Jahre Geld aufzunehmen; es wurde aber bemerkt, daß, wenn man ihm dieß erlaubte, er alsdann auf Credit kaufen und auf dieſe Art mehr auf— nehmen würde, und daß den Herleihern unbekannt ſeyn könnte, wie hoch ſich eigentlich die Einkünfte des Minder⸗ jährigen beliefen. Auf dieſe Bemerkung wurde der Atikel wie er jetzt iſt, angenommen. S. die Anmerkung zum fol⸗ genben Artikel.

Art. 484.„Er kann eben ſo wenig ſein Immobilar⸗ „Vermögen verkaufen oder veräyßern, noch irgend einen an⸗ „dern Act, der nicht zur bloßen Verwaltung gehoͤrt, vorneh⸗ „men, es ſey denn, er beobachte die einem nicht emaneipirten „Minderjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formen.“

„Die Verbindlichkeiten, welche er durch Kauf oder auf „eine andere Weiſe uͤbernommen hat, können im Falle einer „Verletzung gemindert werden; zu dem Ende ſollen die Ge⸗ „richte auf die Glücksumſtände des Minderjährigen, auf den „guten oder böſen Glauben derjenigen, die mit ihm contra⸗