474 1. Vuch V. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc.
„hirt haben, auf die Nützlichkeit oder Unnuͤtzlichkeit der Aus⸗ „gaben Rückſicht nehmen.“
Nie war es einem Minderjährigen, wenn er auch ſchon emancipirt war, erlaubt, ſeine Immobilien zu verkaufen.
Der zweyte Theil des Artikels hätte wohl meines Erach⸗ tens an den vorhergehenden Artikel angeſchloſſen werden müſſen.
Aus dieſem zweyten Theile ergibt ſich, daß wenn auch ſchon das von einem Minderjaͤhrigen, ohne Beobachtung der Formalitäten aufgenommene Anlehen nichtig iſt, er gleich⸗ wohl von der natürlichen Verbindlichkeit nicht befreyt iſt, dasjenige zu erſtatten, was zu ſeinem Nutzen verwendet wor⸗ den, ſo wie dieß die TT. 5. F. 1. F de auctor. et cons. 21 ad T falcid. und 7. Cod. si advers. cred, die in der Praxis angenommen waren, entſchieden; nur war der Gläubiger verbunden, zu beweiſen, daß das Geld wirklich zum Nutzen der Minderjährigen verwendet worden iſt. Breton- nier Uber Henris tom 1. liv. 4. ch. 1. Mit Recht ſtelit un⸗ ſer Artikel dieſes alles dem klugen Ermeſſen der Richter an⸗ heim.*)
Art. 485.„Jeder emancipirte Minderjährige, deſſen über⸗ „nommene Verbindlichkeiten zu Folge des vorbergehenden „Artikels gemindert wurden, kann der Wohlthat der Eman⸗ „cipation verluſtig erklärt werden. Sie wird ihm unter Be⸗ „obachtung der nehmlichen Formalitaͤten entzogen, unter de⸗ „nen ſie ihm ertheilt worden iſt.“
Dieſen Artikel hielt man für ſehr nützlich, um den Min⸗ derjährigen im Zaume zu halten: die Emancipation, ſagte man, wird auf dieſe Weiſe eine Probezeit ſeyn, während der er ſich fuͤrchten wird, übel zu wirthſchaften, und man ſieht leicht ein, welchen Einfluß dieſe erſtere Jahre auf den Reſt ſeines Lebens haben können.
*) Siehe im 4. Bande dieſes Werkes das kaiſerliche Deeret über die Juden. B⸗


