472 1. Bnch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛe.
„Curator über die Verwendung des empfangenen Capitals „zu wachen.
Ehemahls durfte ein emancipirter Minderjähriger ebenfalls keine Pacht⸗Contracte auf länger als neun Jahre ſchließen, weil man dieſe als eine Art von Veraͤußerung anſah; allein riber ſeine Einkünfte konnte er eine gültige Quittung aus⸗ ſtellen. Was die Mobilar-Capitalien betraf, ſo verlangte der Schuldner, um eine ganz beruhigende Quittung über deren Zahlung zu erhalten, nicht nur den Beyſtand des Cu⸗ rators, ſondern auch die Erlaubniß des Richters. F. 3⸗ tit. 8. inst.
Da dieſe Erlaubniß auf Koſten des Minderjährigen er⸗ theilt wurde, und ſo die Worte des angeführten F. sine omni damno liberata, verſtanden wurden, ſo hat unſer Ar⸗ tikel ſie nicht verlangt, dagegen aber dem Curator die Pflicht auferlegt, über die Verwendung zu wachen; dieß hat nun freylich auf den Schuldner keinen Bezug, welcher richtig und glltig befreyt bleibt.
Man bemerke inzwiſchen, daß unſer Artikel den Bey⸗ ſtand des Curators bloß erfordert, um eine Immobllar⸗Kla⸗ ge anzuſtellen, oder ſich dagegen zu vertheidigen; hieraus ſcheint nun hervorzugehen, daß der Minderjährige dieſes Bey⸗ ſtandes für Mobilar-Klagen nicht bedürfe; dieß widerſpricht jedoch dem F. 2. inst. de Curat. nach welchem der Min⸗ derjährige für jede Art von Prozeß den Beyſtand eines Cu⸗ rators nothwendig hat; in der That iſt zuweilen der Gegen⸗ ſtand einer Mobilar-Klage weit beträchtlicher, als vieler Immobilar-Klagen; ich bin daher der Meinung, daß man der Folgerung ungeachtet, die aus unſerem Artikel hergelei⸗ tet werden könnte, ſich an der alten Jurisprudenz halten muͤſſe; der Art. 484 führt ſo gar auf dieſe Meinung, wenn er ſagt, daß der emancipirte Minderjährige nur Acte der blo⸗ ßen Verwaltung vornehmen koͤnne, ohne die dem nicht eman⸗ cipirten Minderjährigen vorgeſchriebenen Formalitäten zu be⸗ obachten; nun iſt aber, einen Prozeß führen und verwalten


