Druckschrift 
Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
Entstehung
Seite
86
Einzelbild herunterladen

VI.

Einzelne Stellen aus Napoleons Geſehbuch, worauf oben verwieſen worden.

2) Die Verheirathung betreffend.

144. Mannsperſonen koͤnnen nicht heirathen, ehe ſie das achtzehnte Frauensperſonen nicht, ehe ſie das funfzehnte Jahr zuruͤckgelegt haben.

r45. Demungeachtet bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen, aus wichtigen Beweggruͤnden von dieſem Alter zu dispenſiren.

r47. Man kann vor Aufloͤſung der erſten Ehe keine zwey⸗ te eingehn.

148. Der Sohn, welcher das faͤnf und zwanzigſte Jahr ſeines Alters, und die Tochter, welche das ein und zwanzig⸗ ſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt hat, konnen ohne Einwilli⸗ gung ihrer Eltern nicht heirathen. Sind dieſe verſchiedener Meinung; ſo iſt die Einwilligung des Vaters hinreichend.

149. Iſt eins der beyden Eltern todt, oder iſt es ihm nicht möglich, ſeinen Willen zu erklaͤren, ſo iſt die Einwilli⸗ gung des andern hinreichend. 8

150. Wenn beyde Eltern todt, oder ihren Willen zu er⸗ klaͤren auſer Stande ſind; ſo treten die Groseltern an deren Stelle. Sind die Groseltern derſelben Linie nicht gleicher Meinung; ſo iſt die Einwilligung des Grosvaters hinrei⸗