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221. Iſt der Mann zu einer Leibes oder entehrenden Strafe verurtheilt, waͤre ſie auch nur durch ein Contuma— cial⸗Erkenntniß wider ihn verhaͤngt, ſo kann die Ehegattin, wenn ſie gleich volljaͤhrig iſt, ſo lange die Strafe dauert, nur dann vor Gericht ſtehen, oder Vertraͤge ſchlieſſen, wenn ſte vorher die Genehmigung des Richters ausgewirkt haben wird, der ſolche in dieſem Falle ertheilen kann, ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden iſt.
222. Iſt dem Manne die freie Verwaltung ſeines Ver⸗ mögens unterſagt, oder iſt er abweſend, ſo kann der Richter nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache, die Frau er⸗ maͤchtigen, ſowohl vor Gericht zu ſtehen, als auch Vertraͤge zu ſchließen.
223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, wäre ſie auch in dem Heirathscontracte ausbedungen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des Vermogens, wel⸗ ches der Frau zugehort.
224. Iſt der Mann noch minderjährig, ſo bedarf die Frau der Genehmigung des Richters, ſowohl um vor Ge⸗ richt zu ſtehen, als um Vertraͤge zu ſchließen.
225. Auf die Unguͤltigkeit, die ſich auf den Abgang der Genehmigung gruͤndet, kann Niemand, als die Frau, der Mann und deren Erben ſich beziehen.
226. Die Frau kann ohne die Genehmigung ihres Man⸗ nes ein Teſtament machen.
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