Aufgebote.
Wo ſie ge⸗ ſchehen muſſen.
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Hat ſich nun aber, dieſem gemaͤs, der Beamte des Ci⸗ vil⸗Standes vollkommen uͤberzeugt, daß der Abſchlieſung der Ehe entweder jetzt ſchon nichts entgegen ſteht, oder daß we⸗ nigſtens das Mangelnde noch zeitig werde ergaͤnzt werden, und in dieſem letzteren Falle die kuͤnftigen Ehegatten nicht nur damit bekannt gemacht, ſondern auch dieſelben zur Bei⸗ bringung der etwa noch fehlenden Urkunden angewieſen, ſo kann alsdann das Aufgebot ohne weiteren Aufenthalt vorge⸗ nommen werden; dieſes zu thun, verſichert er alſo den dar⸗ um Nachſuchenden, und unterrichtet ſie zugleich, in welchen andern Gemeinden ſie noch dies Aufgebot auszuwirken haben. Dies muß nemlich geſchehen, außer an dem Orte, wo die Ehe abgeſchloſſen wird, noch an dem bisherigen Wohnort desjenigen der kuͤnftigen Ehegatten, an deſſen Wohnorte die Abſchließung der Ehe nicht geſchieht, desgleichen, wenn einer oder beide nicht uͤb er ſechs Monate an ihrem jetzigen Wohn⸗ orte ſich aufhielten, auch an dem vorhergehenden, ſo wie endlich an dem Wohnorte derer, unter deren Gewalt ſie ſich in Ruͤckſicht der Verheirathung befinden sà). Wer dieſe Per⸗ ſonen ſind, iſt in dem Geſetzbuche nicht naͤher angegeben, die gedruckten Verhandlungen der geſetzgebenden Behoͤrden in Frankreich zeigen aber, daß darunter die Eltern oder Gros⸗ eltern, deren Einwilligung zur Ehe erforderlich iſt,(nicht aber auch die Familie c)) verſtanden werden, und es gilt da⸗ her jene Vorſchrift nur von ſolchen kuͤnftigen Ehegatten, wel⸗ noch unter 25 gder 21 Jahren(je nachdem vom Braͤutigam oder der Brauk die Rede iſt) alt ſind v.
) N. Geſetzbuch. Art. 166„ 68. ) Jurisprudence. Vol. VIII. p. 28. u) GCode civil suivi des motifs. Vol. II. p. 296.


