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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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ſelben verbunden ſind, erfordern die groͤßte Aufmerkſamkeit, da deren gaͤnzliche Hintanſetzung oder nicht gehoͤrige Wahr⸗ nehmung entweder die Ehe ganz unguͤltig, oder wenigſtens den Beamten des Civilſtandes, welcher dieſelbe abgeſchloſſen hat, in hohem Grade verantwortlich und ſtrafbar macht.

Die der Abſchlieſung der Ehe vorausgehenden Foͤrmlich⸗ e keiten beſtehen hauptſaͤchlich in den erforderlichen Aufgeboten, 5 bendec⸗ und in der Vorlegung gewiſſer urkunden. Der Zweck dieſer keiten. letzteren iſt, den Beamten des Civilſtandes glaubhafter Weiſe davon zu uͤberzeugen, daß alle Bedingungen wirklich vorhan⸗ den ſind, ohne welche das Geſetz die Abſchlieſung der Ehe nicht geſtattet, und es iſt daher ſehr rathſam, daß ſich der⸗ ſelbe jene Urkunden vorlegen laͤßt, ehe er zu den Aufgeboten ſchreitet, weil es ſonſt leicht dahin kommen koͤnnte, daß eine ſchon verkuͤndigte Ehe wegen Mangels eines noͤthigen Erfor⸗ derniſſes unterbleiben muͤßte b).

Die hier folgende genaue Beſchreibung des Verhaltens der Beamten des Civilſtandes, in Anſehung der noch vor Ab⸗ ſchlieſung der Ehe zu berichtigenden Foͤrmlichkeiten, wird dieſen Beamten eine vollſtaͤndige Bel ehrung uͤber ihre desfalſigen Pflichten gewaͤhren.

Wenn zwey Perſonen ſich bey dem Beamten des C. St. Si an dem Wohnorte eines derſelben e) melden, und ihm ihre berP Abſicht, einander zu heirathen, mittheilen, ſo muß er ſich zi

aufs genaueſte erkundigen, ob bey ihnen beiden alle Erforder⸗

b) Offizielle Inſtruction S⸗ 23. c) Ebendaſ. S. 23.