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Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
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nichter, 4. 5. 1697. 2276. Ruckkauf. Wie lange und gegen wen kann derſelbe ausge⸗

uͤbt werden, 1660. 1664. Pflichten des ihn ausuͤben Verkaͤufers, 1676. 2 Ruckſtände Verjäbrung und Zinſe derſelben, a74. 2277.

Ruſtung, die Koͤſten dafuͤr ſind dem Wiedereinbringen nicht

unterworfen, 852. S.

Saamenfruchte(die) von dem Eigenthuͤmer des Grundſtü⸗ ckes gegebenen ſind unbeweglich, S24.

Sachkundige. Warum ſie ernennt werden, 126. 324. 453 466. Es werden drei ernennt, um ein verkauftes Gut im Falle der Aufhebung des Verkaufs wegen Verletzung ab⸗ zuſchoͤtzen, 1680.

Sachwalter. Welche Rechte man ihnen nicht abtreten kann, 1697. Beſtimmung der Zeit um ihre Koſten und Gehalte zu begebren, 2273. Fuͤnf Jabre nach dem Urtheile ſind ſie fuͤr die Beweißſchriften nicht mehr verantwortlich, 2276. Sie koͤnnen koͤrperlich gezwungen werden, um die ihnen anvertrauten Beweißſchrifren oder die ihnen von ihren Rechtsbefohlenen bezablten Gelder zuruͤck zu geben, 2060.

Schadloshaltung. Wer ſie zu leiſten ſchuldig iſt, 68. 179. 424. 450 772. 52. 1146. 1148. 1149.

Schatz. Wem er gehoͤrt, 716.

Scheidemauer. Was wird als ſolche angeſehen, 653. 666. Wie wird ſie unterhalten? 658. 669. Wie befreit man ſich von dieſer Unterbaltung, 656. Wie erwirbt man ſich das Recht auf eine Scheidemauer, 661.

Schenkungen unter Lebenden ſind unwiderruflich, s94. Um eine ſolche Schenkung machen zu koͤnnen, muß man bei Verſtand ſein, 903. Wer kann ſie nicht machen, 905. Woruͤber ſie ſich erſtreken, 913. 215. Wer kann ſie ma⸗ chen? 916. Wann koͤnnen Schenkungen herunter geſetzt werden, 920. Alle Schenkungen zwiſchen Lebenden muͤßen vor einem Notarius errichtet werden, 931. Wann ſie auf⸗ gehoben werden, 933. Die Widerrufung einer Schenkung

unter Lebenden wegen Undankbarkeit muß innerhalb eines Jahres begehrt werden, 337. Verjaͤhrung jener wegen nachgebohrnen Kindern⸗ 966. Vorbehalt bei jeder Schen⸗

kung, 949. Ausbedingung dahei, o61. Wann iſt jene be⸗

weglicher Gegenſtaͤnde unguͤltig, 948. Erforderniß ſie zu