Druckschrift 
Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
441
Einzelbild herunterladen

441

Prokurator(kaiſerlicher) bei dem Tribunal erſter Inſtanz, 53. 72. 99. 184. 239. 292. 293. 458. 483. 496. 812. 1057. O.

Ouelle. Rechte und Beſchraͤnkungen des Eigentbuͤmers da⸗ rauf, 641. 643.

R.

Rechnüng. Wer muß Rechnung ſtellen, 125. 813. 828. 803. 1031.

Rechnungsablegung. Auf weſſen Koſten und in weſſen Gegenwart ſie geſchieht? 471. 430. S. Pormundſchafts⸗ rechnung, Vormundſchaft.

Rechte Guͤrgerliche) werden unabhaͤngig von der Eigenſchaft als Buͤrger ausgeuͤbt, 7. Wie werden ſie verloren, 17. 22. Rechte, zufaͤllige auf eine Erbſchaft, 791. Streitige Rechte, 1597.

Rechtmaͤßigmachen. Wann hat es ſtatt, 331. 332. Rech⸗ te der legitimirten Kinder, 333.

Rechtsklage auf Eheſcheidung, 272. Die Rechtsklage auf Zernichtung oder Aufhebung, 1304. Jene auf Tbeilung kann durch Verjaͤhrung nicht erworben werden, 815. 822. Die unbewegliche Rechtsklage, 482. Rechtsklagen, die faͤllige Summen oder ein Intereſſe in einigen Geſellſchaf⸗ ten zum Gegenſtand haben, 529. Jene, um ein unbeweg⸗ liches Gut ſich wieder zu verſchaffen, 526.

Rechtswohlthat(die) des Inventatiums, 782. 793. Sor.

Regiſter(die) des buͤrgerlichen Standes, g1. 42. 45. 46 49. 53. 1330.

Rente eine errichtete, 1909. Eine auf ewig errichtete Rente, 1911. Wann der Ruͤckkauf einer Rente gefordert werden kann, 1912. 1913. Die Leibrente, 1964. Wie kann ſie errichtet werden, 1968. Die unentgeldliche kann herunter⸗ geſetzt werden, 1970. Auf welchen Preiß und auf wie viele Koͤpfe kann die Leibrente errichtet werden? 1972. 1976. Wann ſie ohne Wirkung iſt, 1974. Die Renten ſind beweglich, S29. Die auf unbewegliche Guͤter einer Verlaſſenſchaft verpfaͤndeten Renten, 372. Wie lange die Gewäͤbrleiſtung der Zablungofaͤhigkeit des Schuldners ei⸗ ner Rente unter den Riterben ſtatt hat, 886. Die auf ewig fuͤr den Werth eines unheweglichen Gutes errichtete Rente, 330.