Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
Seite
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im Koͤnigreich Weſtphalen das Bezirksgericht genannt wird.

Der Zweck dieſer Einrichtung iſt die Erleichte⸗ rung der Juſtizverwaltung. Der Zugang zu den Tribunaͤlen wird den Partheien erſchwert, wenn ſich in einem Lande, welches Zoo000 Einwohner zaͤhlt, nur Ein in erſter Inſtanz erkennender Gerichtshof findet

Werden einſt im Herzogthum wahre erſte In⸗ ſtanzgerichte im Sinn des franzoͤſiſchen Gerichtsver⸗ fahrens angelegt, ſo iſt die Vereinigung aller Gerich⸗ te in Ein einziges in Wiesbaden befindliches Hofge⸗ richt noch mehr wider den Geiſt der franzoͤſiſchen Ju⸗ ſtizverfaſſung.

Das Hofgericht wird daher in drei Gerichts⸗ hoͤfe getrennt werden muͤſſen, welchen ihr Sitz zu Wiesbaden, im Thal und zu Weilburg angewieſen werden koͤnnte.

Die Vermehrung der Anzahl der Hofgerichts⸗ raͤthe iſt nicht noͤthig, denn die Geſchaͤfte werden nicht vermehrt.

Das Collegium zu Wiesbaden beſitzt 14 Mitglie⸗ der. In drei Gerichte vertheilt bleibt dennoch jedes hinreichend beſetzt.

In Frankreich beſtehen die tribunaux de pré- miere instance gewohnlich nur aus drei Mitgliedern. Eine groͤßere Zahl wuͤrde die Geſchäfte nicht befoͤr⸗ dern. Wo plaidirt und wenig referirt wird, koͤnnen zehn verſammelte Räthe nicht mehr entſchieden als drei.

Zweitens beſteht neben dem Hofgericht ein pro⸗ teſtantiſches Conſiſtorium, ſo wie auch ein geiſtliches Gericht fuͤr Cheſachen der Katholiken.

Dieſe Einrichtung kann nach Einfuͤhrung des erſten Buchs des Code Napoléon nicht mehr fort⸗ beſtehen. Die Civilgerichte muͤſſen auch Ehegerich⸗ te werden⸗