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In meinen vorigen Vortraͤgen habe ich mir Muͤhe gegeben, die Aufgabe theilweiſe zu loͤſen. Ich ſtelle hier die Fragmente in ein Ganzes zuſam⸗ men. Der folgende iſt der Lehrer des vorhergehen⸗ den Tages. Ich finde, daß die Anſtalten, welche ich bisher fuͤr unvereinbar mit der deutſchen Prozeß⸗ form hielt, nicht unvereinbar ſind. Bei näherer Pruͤfung erkenne ich die Moͤglichkeit eines noch hoͤhe⸗ ren Grades von Annaͤherung. Was ich ſagen will, wird folgende Ausfuͤhrung zeigen.
I. Officiers de Tétat civil.— Der Vortrag uͤber den zweiten Titel uͤbertraͤgt dem Pfarrer ihre Funktionen. Die Art des Uebertrags gehoͤrt zu den doctrinellen Modificationen, welche ich fruͤher aus⸗ gefuͤhrt habe, und auf welche ich mich hier beziehe.
II. Officier de Police. Bisher fuͤhrten un⸗ ſere Beamten die Policeiaufſicht. Wird vor der Ein⸗ fuͤhrung des erſten Buchs des Code Napoléon im Herzogthum das franzoͤſiſche adminiſtrative Syſtem eingefuͤhrt, ſo wird eine eigne Policeibehoͤrde beſtellt werden muͤſſen. Im entgegengeſetzten Fall iſt der Localbeamte ſelbſt officier de police. Er wird da⸗ her zu Wahrnehmung desjenigen anzuweiſen ſeyn, was der gaſte und Zaſte Artikel verordnen.
III. Officiers ministeriels.— Der Aus⸗ druck kommt im erſten Buch nur einmal vor. Der⸗ jenige fonctionnaire public, welcher die acte d'op- position gegen eine abzuſchließende Ehe ausfertigt, wird officier ministériel genannt. Es kann hier von Riemand anders als vom Huissier die Rede ſeyn. Der franzoͤſiſche Huissier iſt aber auf Naſ⸗ ſauiſchen Boden vor der Hand durchaus nicht zu ver⸗ pflanzen, wohl aber, wie ich nachher weiter ausfuͤh⸗ ren werde, der franzoͤſiſche Rotar. Ihm waͤre die Ausfertigung des acte d'oppositian zu uͤbertragen, und die Strafe wegen fehlerhafter Ausſertigung an⸗
— zudrohen.


