Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
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7) Er ernennt den controllirenden Vormund (420, 42 4, 422.)

3) Er pruͤft die Entſchuldigungsgruͤnde des ernannten Vormunds und entſcheidet unter Vorbe⸗ halt des Recurſes an das Tribunal uber die Zulaͤſſig⸗ keit derſelben(438, 439.)

9) Er entſetzt den unwuͤrdigen oder unfaͤhigen Vormund, oder ſchließt ihn aus. 446, 4470

10) Nach angetretener Vormundſchaft wird ihm das Inventarium vorgelegt. Er beſtimmt die jährlichen Ausgaben, die auf Zinſen anzulegenden Summen u. ſ. w.(434.)

11) Er antoriſirt den Vormund zu Veraͤuße⸗ rungen unbeweglicher Guͤter des Minderjaͤhrigen und zu Aufnahme eines Anlehens.(437, 458.)

12) Er autoriſirt ihn zu Ausſchlagung oder An⸗ nahme einer dem Minderjaͤhrigen zugefallenen Erb⸗ ſchaft(461) oder einer ihm angebotenen Schen⸗ kung.(463.)

13) Er autoriſirt ihn, im Namen des Minder⸗ jaͤhrigen eine Immobiliarklage anzuſtellen, oder einer gegen den Minderjaͤhrigen erhobenen Immobiliar⸗ klage nachzugeben(464), eine den Minderjaͤhrigen intereſſirende Theilung zu veranlaſſen(464), in ſei⸗ nem NRamen nach Einholung des Raths von den Rechtsgelehrten einen Vergleich zu ſchließen. 467.)

14) Ohne Autoriſation des Familienraths kann der Vormund die temporaͤre Verhaftung des ungerathenen Minderjaͤhrigen nicht veranlaſſen. 6468.0

13) Er kann den Vormund anhalten, jährlich einen état de situation über ſeine Verwaltung vor⸗ zulegen.(470.)

16) Er emancipirt den älternloſen Minderjaͤhri⸗ gen, wenn er das 18te Jahr zuruͤckgelegt hat.(478˙)

17) Er ernennt den dem emancipirten Minder⸗