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Fleurigeon Code administratif. Tom. II. p. a. p. 337.
Zu den dem erſten Buch des Code Napoleon eignen organiſchen Anſtalten muß ich noch, obgleich hier vielleicht nicht ganz an der paſſenden Stelle,
XVI. den Familienrath rechnen. Er iſt der Obervormund des Minderjaͤhri⸗ gen und Gemuthskranken, uͤbt aber auch noch in an⸗ derer Hinſicht wichtige Nechte aus.
1) Er beſtellt den Kindern des Abweſenden ei⸗ nen proviſoriſchen Vormund, wenn beim Verſchwin⸗ den des Vaters die Mutter ſchon geſtorben war, oder wenn ſie waͤhrend der erſten ſechs Monate nach ſei⸗ nem Verſchwinden mit Tod abgeht.(142.)
2) Aelternloſe Kinder beduͤrfen bei ihrer Heirath vor der Zurücklegung des 21ſten Jahrs, wenn auch ihre Grosaͤltern geſtorben oder zu Ertheilung der Ein⸗ willigung unfaͤhig ſind, der Einwilligung des Fa⸗ milienraths.(160.)
3) Ohne Einwilligung des F amilienraths kann niemand tuteur officieux des aͤlternloſen Kin⸗ des werden.(Z61.)
4) Hat der verſtorbene Ehegatte eine ſchwangere
Frau zuruͤckgelaſſen, ſo ernennt er einen curateur au ventre.(393.) 5 Die nicht wieder geheirathete Mutter kann als Letztlebende ihren zurückgebliebenen Kindern einen Vormund beſtellen. Wenn ſie wieder geheirathet hat, ſo kann ſie es nur, wenn ſie der Familienrath als Vormuͤnderin beſtätigt hat. Ihre Wahl bedarf in⸗ deſſen in dieſem Fall ebenfalls der Beſtätigung des Familienraths.(400.)
6) Jede vom roͤmiſchen Recht ſogenannte tu⸗ tela dativa wird vom Fa milienrath beſtellt. 6405.)
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