Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
Seite
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in dieſem Grade der Verſchwaͤgerung fuͤr zulaͤſſig erklaͤrt, ſtellt die Heirath zwiſchen der Tante und dem Reffen als naturwidrig dar. Die ledige Schweſter war zu ſeiner Erziehung, vielleicht zu Vertretung der Mutter als Stiefmutter berufen. Die Familienliebe hatte ſie zur Waͤchterin ſeiner Sitten beſtellt. Mit dieſem Verhaͤltniß iſt die Geſchlechtsliebe unvereinbar.

Der ledige Bruder iſt nicht an das Haus des verheiratheten gebunden. Er bekuͤmmert ſich nicht um die Erziehung der Kinder des letztern. Die Hei⸗ rath zwiſchen der Richte und dem Oheim iſt daher weniger naturwidrig.

Aber wird man ſagen wenn auch das Eheverbot wegen Blutsverwandſchaft und Verſchwa⸗ gerung, einen religioͤſen Urſprung hat, ſo iſt es doch ganz einerlei, ob es in einem kirchlichen oder bürger⸗ lichen Geſetz niedergelegt wird. Es kommt nicht auf den Urſprung, ſondern auf das Daſeyn, nicht auf die Quelle, ſondern auf die Heilighaltung des Geſe⸗ tzes an. Ich antworte hierauf: es iſt nicht gleich⸗ guͤltig, welche Sanktion ein Geſetz habe; es iſt nicht einerlei, in welcher Sanktion es promulgirt und auf⸗ genommen wird.

Ein religioͤſes Geſetz geht in die Meinung, in das Gemuͤth uͤber. Es macht die verbotene oder ge⸗ botene Handlung ſelbſt zum Beſtimmungsgrund der⸗ ſelben. Es wirkt auch dann, wenn keine buͤrgerliche Strafe und Verbote, keine aufſehende Staatsbehorde die Beobachtung fordert.

Das buͤrgerliche Geſetz borgt ſeine ganze Staͤrke von der mit phyſiſcher Macht bewaffneten ſichtbaren Willkuͤhr des Geſetzggebers. Es geht in das Ge⸗ muͤth nicht uber.

Es gibt vielleicht auch in der burgerlichen Ge⸗