Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
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religioſen Charakters entkleidet, hat er naturwidrig verfuͤgt.

Indem er die kirchliche Trauung fuͤr überfluͤſſig erklaͤrt, erklaͤrt er gerade das fuͤr uͤberfluͤſſig, woraus die Ehe die ihr eigenthuͤmliche Weihe, ihre Hoheit und Wuͤrde ſchoͤpft.

Indem er einem Staatsfunktionär einer buͤrger⸗ lichen Behoͤrde die Trauung überträgt, legt er dem Staatsverein Eigenſchaften bei, welche letztere darum nicht hat, weil er ſie nicht haben kann.

Er entwuͤrdigt die Ehe, welche er ehren wollte, er untergraͤbt ſeinen eignen Zweck.

Verdankt das eheliche Band ſeine Staͤrke dem Rationalglauben, daß es ein religiöſes Band ſey, ſo erklaͤrt Frankreichs Civilgeſetz, daß es dieſen Glauben mit der Ration nicht theile. Es ſetzt ſich ganz gegen den Geiſt einer regenerirten Geſetzggebung mit Sitten und Meinung in Contraſt.

Wie groß dieſer Widerſpruch ſey, hat ſich nir⸗ gends ſtaͤrker gezeigt, als gerade in Frankreich. Die blos erlaubte und dem Gewiſſen uͤberlaſſene kirchliche Trauung, ob ſie gleich gar keine buͤrgerliche Wirkun⸗ gen erzeugt, und fuͤr den Staat gar keine Bedeutung hat, wird bei keiner neuen Ehe vernachlaͤßigt. Sie wird freiwillig vollzogen, indeß die buͤrgerliche, nur weil ſie befohlen worden iſt, vorgenommen wird.

Jener Widerſpruch wuͤrde ſich noch ſtaͤrker zei⸗ gen, wenn man durch ein neues Geſetz die kirchliche Trauung fuͤr nothwendig, die buͤrgerliche dagegen fuͤr blos erlaubt, aber wirkungslos erklaͤrte. Man darf nicht zweifeln, daß alsdann die buͤrgerliche Trauung vollig verſchwinden, und die ganze Nation durch einſtimmiges Handeln ihre Geringſchaͤtzung derſelben ausſprechen wuͤrde.

Dieſer Zeitpunkt der Ruͤckkehr zur Ordnung der Natur iſt vielleicht nicht weit entfernt. Napoleons Genie wird ihn zu beſchleunigen wiſſen.