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So hat die Ehe zugleich eine religioſe und eine, der buͤrgerlichen Ordnung angehoͤrende Seite.
In ihrem innern Weſen gehoͤrt ſie der Kirche an. Sie wird unter ihrer Garantie geſchloſſen, nicht unter dem Schutz des Staats. In ihren aͤußern rechtlichen Verhaͤltniſſen und Wirkungen nimmt ſie der Staat in Anſpruch. Beide liegen außerhalb der Wirkungsſphaͤre der religioͤſen Meinung.
An der Wahrheit der zweiten Behauptung hat man nie gezweifelt. Die erſte bedarf einer Ausfuͤh⸗ rung.
Wenn man die Ehe ihrem Weſen nach fuͤr ein rein buͤrgerliches Verhaͤltniß erklaͤrt, ſo kann man ohne Inconſequenz den Schutz der Ehe keiner andern, als der oͤffentlichen Macht anvertrauen. Man muß dem Staat das Recht und die Verbindlichkeit beile⸗ gen, die Heilighaltung der Ehe zu erzwingen.
Dies kann aber der Staat nur ſehr unvollſtaͤn⸗ dig; er kann nur die aͤußern gewaltthaͤtigen Eingriffe des Dritten in die Rechte des Ehemanns durch Ge⸗ walt verhindern. Gegen die Treubruͤchigkeit der Verehelichten ſelbſt vermag er wenig oder nichts. Die Heiligkeit der ehelichen Vereinigung, welche kein weiterer Waͤchter mehr ſchutzt, als das Auge des buͤr⸗ gerlichen Geſetzes, iſt ſchon laͤngſt untergraben.
Leben, Eigenthum, perſonliche Freiheit umgibt der Staat durch Strafanſtalten. Vertraͤge uͤber Mein und Dein ſchuͤtzt er durch Zwang der Civilju⸗ ſtiz. Die Heiligkeit der Ehe bewachen die Sitten. Sie ſchoͤpfen ihre Kraft aus der religioͤſen Meinung.
Ein Inſtitut, welches der Staat durch alle ſei⸗ ne Anſtalten nicht aufrecht erhalten kann, kann ihm nicht angehoͤren. Liegt die Garantie der Ehe außer der Sphaͤre ſeines Wirkens, ſo liegt auch ihr Weſen außer der Sphaͤre ſeiner Gebote.
Indem der Code Napoléon die Ehe fuͤr ein rein buͤrgerliches Verhaͤltniß erklaͤrt, indem er ſie ihres


