Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
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Concordats war die Beibehaltung dieſer civilrechtli chen Anſicht weniger nothwendig.

Ließ der Staat die Kirche ſelbſtſtaͤndig als aͤuße⸗ re Macht, auch in der Erſcheinung von ſelbſt ge⸗ trennt, ſiehen, ſo erkannte er die Ehe nicht blos als ein religioͤſes Inſtitut an. Er mußte ſogar in Anſe⸗ hung dieſes Inſtituts, Forderungen der Kirche aner⸗ kennen, welche mit ſeinen Zwecken und Forderungen nicht harmonirten. Er konnte Forderungen aufſtel⸗ len, welche die Kirche verwarf. Es entſtand mehr oder weniger ein Staat im Staat. Die Kirche ver⸗ bot, wo der Staat nichts zu verbieten fand, der Staat unterſagte, wo die Kirche gern zugeſtand. Der An⸗ tagonismus wurde vorzuͤglich bei verbotenen Graden der Verwandſchaft und Dispenſationen, bei Trauun⸗ gen ungeachtet vorhandener Civilhinderniſſe, bei par⸗ tiellen und totalen Scheidungen, welche der Staat gern bewilligt haͤtte und die Kirche verſagte, ſichtbar. So entſtand das verwickelte und fchwerfaͤllige jus ma- trimoniale in katholiſchen Laͤndern, an welchem ſich der trockne Scharfſinn ſpitzfindiger Koͤpfe uͤbte, die geſunde Menſchenvernunft und Philoſophie dagegen verzweifelten.

Hatte ſich der Staat mit der Kirche in der Er⸗ ſcheinung vereinigt, ſo war freilich zwiſchen beiden

Gewalten in Hinſicht der Ehe kein Antagonismus ſichtbar. Es war der Staat ſelbſt, welcher die Geſetze der Kirche promulgirte und vollzog. Aber darum wurden doch kirchliche und buͤrgerliche Ehege⸗ ſetze ſo wenig eins und daſſelbe, als Staats⸗ und Kirchen⸗Gewalt durch ihre Vereinigung in einer Hand. Es hoͤrte der Widerſpruch, aber nicht die wechſelſeitige Abhaͤngigkeit auf. Der Kirchenregent war Executor empfangener, der Staat ſelbſtgegebener Geſetze. Er machte in der er⸗ ſten Eigenſchaft Einſchraͤnkungen geltend, welche er vielleicht zu ubertreten in der zweiten geneigt geweſen