Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
Seite
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Code Napolson empfehle, ohne einmal ſelbft zu wiſſen, was er empfiehlt. Iſt die im vor⸗ maligen Deutſchland herrſchende Mannigfaltig⸗ keit der Provinzialrechte ein Uebel, ſo wäre dann warlich Herr Gönner ein wunderbarer Aczt. Er würde ein Mittel verſchreiben, deſ⸗ ſen Tugenden und Kräfte er ſelbſt nicht kennt. Wie er dennoch verlangen dürfe, daß der Kranke ſich ohne Unterſuchung des Mitteis bedienen ſoll, wäre unbegreiflich.

Stellt man die Regententh at Rapoleons des Großen und die Schriftſtellermeinung des Herrn Hofraths Gönner einander gegenr über, ſo ergibt ſich folgender Unterſchied: wenn jener in Frankreich als Geſezgeber eine mit der Proceßordnung verſchlungene Civilgeſezge⸗ bung einführt, ſo kennt man die Motive der That vollkommen. Wenn dagegen Herr Gön⸗ ner als Schriftſteller den Code Napoléon lobt, und den Code de procédure civile ver⸗ wirft, die unmodificirte Einführung des erſten fordert, die Einführung des lezteren dagegen nicht fordert, ſo verſteht man von den wiſſen⸗ ſchaftlichen Motiven ſeiner Meinung gar nichts. Sein Lob iſt eben ſo räthſelhaft, als ſein Tadel.

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