Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
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athmer, und der Geiſt des lezteren die erſte durchſtrömt.

Das Motiv dieſer großen Regentenhand⸗ lung iſt ſehr klar. Die Gerichtsverfaſſung iſt ein Theil des Staatsorganismus; das Civilrecht beſtimmt die Verhältniſſe Einzelner gegen Ein⸗ zelne; um den Bürger durch alle Bande des Privatintereſſes an den Staat zu feſſeln, müſ⸗ ſen ſeine Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Staatsorganismus ſelbſt hervorgehen; ſein Pri⸗ vatrecht muß durch das öffentliche begründet, er⸗ zeugt und verbürgt werden.

Hert Hofrath und Profeſſor Gönner in Landshuth ſpricht nur mit Begeiſterung von den

Wohlthaten der Einführung des Koder Napo⸗

leon in allen Staaten des ehemaligen Deutſch⸗ landes; er verlangt, daß er, wie er da liegt⸗ unverändert und ohne Umarbeitung und Modifikation recipirt werden ſoll à). Dem franzöſiſchen Proceßkoder iſt er dagegen gar nicht bold; er nennt ihn mehpnals mißlun⸗ gen; für die Miteinführung deſſelben zeigt er keine Reigung. Wie aber der eine ohne den andern in das öffentliche Leben hineinverpflanzt werden, wie bei der Abſonderung aller auf

a) Archiv für die Geſezgebung und Reform des juriſti⸗ ſchen Studiums St. III. S. 512.

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