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daß er, ſich ſelbſt vorzuſtehen, noch nicht im Stande ſey,— ſo kann die Emancipation wieder aufgehoben, er kann unter die Gewalt des Vormunds zurükgeſezt werden.
Es findet ſich in dieſem Fall nicht der durch Heirath Emancipirte, ſondern nur der durch eine Beurkundung von dem Friedensrichter aus der väterlichen oder vormundſchaftlichen Ge⸗ walt Entlaſſene.
Das Gefez ſagt dies nicht ausdrüklich. Es zeigt ſich indeſſen die Abſicht des Geſezzes aus der Diskuſſion&) und aus der Faſſung des 4856 ten Artikels.
Dieſer Artikel verordnet, daß die Eman⸗ cipation in eben der Form widerrufen werden ſoll, in welcher ſie ertheilt wurde. Bei der Emaneipation durch Heirath iſt die Anwen⸗ dung dieſer Regel unmöglich.
Die Veranlaſſung zum Widerruf kann nur aus einem Kontrakte des Emancipirten bervorgehen, der wegen Exces redueirt wer⸗ den muß. Denn nichts zeigt die Unfäbigkeit des Emancipirten deutlicher, als ein unſinniger Kauf.
²0) Locré VI. p 304.
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