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Der Widerruf iſt in einem ſolchen Fall für die Familie fakultativ, nicht imperativ.
Der Kurator vertritt die Funktion des Vor⸗ munds und veranlaßt die Zuſammenkunft des Familienraths.
Homologation der Gerichte iſt nicht noth⸗ wendig, wohl aber eine Klage des Emancipir⸗ ten wegen des Widerrufs zuläſſig.
Der Widerruf hat zwei Folgen.
1.) Der Emancipirte tritt unter die Vor⸗ mundſchaft zurük. Die geſezliche Vormund⸗ ſchaft tritt wieder ein.
War die Vormundſchaft vor der Emanci⸗ pation dotiv, ſo ernennt der Familienrath einen neuen Vormund. Denn der vorige wurde durch Rechnungsablegung frei.
2.) Der Familienrath kann den unter die Vor⸗ mundſchaft zurükgerufenen Emaneipirten nicht zum zweitenmal emancipiren.


